{"title":"Über die Höhe der Pauschalgebühren haben die Senate des BVwG zu entscheiden","authors":"Roland Katary","doi":"10.33196/rpa201903013401","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Uberprufung und Entscheidung des BVwG uber die Hohe der vergabegesetzlichen Pauschalgebuhren im Nachprufungsverfahren (bspw auf Vorschreibung weiterer oder Ruckfuhrung zu viel bezahlter Gebuhren, sei es auch uber Antrag der Parteien) sind – als akzessorisches Verfahren zur Hauptsache – ein Akt der Rechtsprechung. Es besteht daher „BVwG-intern“ nicht eine Zustandigkeit der – mit Bescheid vorgehenden – Justizverwaltung, sondern des Rechtsprechungsorgans (der Gerichtsabteilung), die mit Beschluss entscheidet. Mangels Nennung in § 292 Abs 1 BVergG 2006 besteht fur die Entscheidung uber die Hohe der Pauschalgebuhren Senatszustandigkeit.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"244 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/rpa201903013401","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0
Abstract
Uberprufung und Entscheidung des BVwG uber die Hohe der vergabegesetzlichen Pauschalgebuhren im Nachprufungsverfahren (bspw auf Vorschreibung weiterer oder Ruckfuhrung zu viel bezahlter Gebuhren, sei es auch uber Antrag der Parteien) sind – als akzessorisches Verfahren zur Hauptsache – ein Akt der Rechtsprechung. Es besteht daher „BVwG-intern“ nicht eine Zustandigkeit der – mit Bescheid vorgehenden – Justizverwaltung, sondern des Rechtsprechungsorgans (der Gerichtsabteilung), die mit Beschluss entscheidet. Mangels Nennung in § 292 Abs 1 BVergG 2006 besteht fur die Entscheidung uber die Hohe der Pauschalgebuhren Senatszustandigkeit.