{"title":"欧洲共同纳税与规定(共)1370/2007号","authors":"RA Dr. Corina Jürschik","doi":"10.5771/9783748909804-91","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Verhältnis zwischen den Vergaberichtlinien1 des allgemeinen Vergaberechts und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) beschäftigt seit mehreren Jahren die nationalen Gerichte, in den letzten Jahren auch vermehrt den EuGH2. Grund dafür ist die verschachtelte Regelung in Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007. Sie beansprucht zu regeln, wann bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit öffentlichen Personenverkehren mit Bussen und Straßenbahnen die VO 1370/2007 anzuwenden ist und wann die Vergaberichtlinien. Die Verordnung greift in diesem besonders relevanten Bereich nur in dem Umfang, wie die alten Vergaberichtlinien keine Regelungen vorgesehen hatten. Das hat Teile der nationalen Rechtsprechung dazu veranlasst, die Verordnung über ihren Wortlaut hinaus im Bereich der Busse und Straßenbahnen auf weitere Ausnahmen von den Vergaberichtlinien anzuwenden. Andere Teile der Rechtsprechung halten den Wortlaut der Verordnung hingegen für abschließend. Eine klare Linie gibt es nicht. Klärung brachten in dieser Gemengelage die A.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"27 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007\",\"authors\":\"RA Dr. Corina Jürschik\",\"doi\":\"10.5771/9783748909804-91\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Das Verhältnis zwischen den Vergaberichtlinien1 des allgemeinen Vergaberechts und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) beschäftigt seit mehreren Jahren die nationalen Gerichte, in den letzten Jahren auch vermehrt den EuGH2. Grund dafür ist die verschachtelte Regelung in Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007. Sie beansprucht zu regeln, wann bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit öffentlichen Personenverkehren mit Bussen und Straßenbahnen die VO 1370/2007 anzuwenden ist und wann die Vergaberichtlinien. Die Verordnung greift in diesem besonders relevanten Bereich nur in dem Umfang, wie die alten Vergaberichtlinien keine Regelungen vorgesehen hatten. Das hat Teile der nationalen Rechtsprechung dazu veranlasst, die Verordnung über ihren Wortlaut hinaus im Bereich der Busse und Straßenbahnen auf weitere Ausnahmen von den Vergaberichtlinien anzuwenden. Andere Teile der Rechtsprechung halten den Wortlaut der Verordnung hingegen für abschließend. Eine klare Linie gibt es nicht. Klärung brachten in dieser Gemengelage die A.\",\"PeriodicalId\":292158,\"journal\":{\"name\":\"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV\",\"volume\":\"27 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2020-11-15\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.5771/9783748909804-91\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-91","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Das Verhältnis zwischen den Vergaberichtlinien1 des allgemeinen Vergaberechts und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) beschäftigt seit mehreren Jahren die nationalen Gerichte, in den letzten Jahren auch vermehrt den EuGH2. Grund dafür ist die verschachtelte Regelung in Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007. Sie beansprucht zu regeln, wann bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit öffentlichen Personenverkehren mit Bussen und Straßenbahnen die VO 1370/2007 anzuwenden ist und wann die Vergaberichtlinien. Die Verordnung greift in diesem besonders relevanten Bereich nur in dem Umfang, wie die alten Vergaberichtlinien keine Regelungen vorgesehen hatten. Das hat Teile der nationalen Rechtsprechung dazu veranlasst, die Verordnung über ihren Wortlaut hinaus im Bereich der Busse und Straßenbahnen auf weitere Ausnahmen von den Vergaberichtlinien anzuwenden. Andere Teile der Rechtsprechung halten den Wortlaut der Verordnung hingegen für abschließend. Eine klare Linie gibt es nicht. Klärung brachten in dieser Gemengelage die A.