{"title":"用户在法院效力结束后传真和电子邮件寄出的临时信息列于用户列塔和费恩达之间","authors":"Felix Karl Vogl","doi":"10.33196/ZVG201903022401","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Mit seinem Erk vom 28.6.2018, Ra 2018/02/0185, hat der VwGH judiziert, dass auch eine E-Mail-Eingabe grundsatzlich eine „schriftliche Eingabe“ iSd § 13 AVG ist.1 Daraus folgt, dass die gemas § 13 Abs 5 AVG fur die Entgegennahme schriftlicher Anbringen von der Behorde kundgemachten Amtsstunden auch fur die Entgegennahme von E-Mail-Eingaben gelten. Keinesfalls bedeutet dies hingegen, dass Fax-Eingaben und E-Mail-Eingaben, welche am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden einlangen, jedenfalls verspatet sind – wie dies in Reaktion auf dieses Erk bspw vom Rundschreiben einer Rechtsanwaltskammer nahegelegt wird.2 Vielmehr ist die Frage, ob nach Ende der Amtsstunden einlangende Eingaben noch als an demselben Tage eingebracht gelten – auch angesichts dessen, dass das Postenlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG fur Telefax- und E-Mail-Eingaben nicht gilt3 – stets anhand der von der konkreten Behorde jeweils nach § 13 Abs 2 und 5 AVG kundgemachten Amtsstunden (samt etwaiger erganzender Anordnungen) im Einzelfall zu beurteilen. Der vorliegende Beitrag unternimmt es, die Problematik fur den Anwendungsbereich des AVG aufzubereiten.","PeriodicalId":270601,"journal":{"name":"Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Telefax- und E-Mail-Eingaben nach Ende der Amtsstunden im Anwendungsbereich des AVG - Eine Zwischenbilanz de lege lata et de lege ferenda\",\"authors\":\"Felix Karl Vogl\",\"doi\":\"10.33196/ZVG201903022401\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Mit seinem Erk vom 28.6.2018, Ra 2018/02/0185, hat der VwGH judiziert, dass auch eine E-Mail-Eingabe grundsatzlich eine „schriftliche Eingabe“ iSd § 13 AVG ist.1 Daraus folgt, dass die gemas § 13 Abs 5 AVG fur die Entgegennahme schriftlicher Anbringen von der Behorde kundgemachten Amtsstunden auch fur die Entgegennahme von E-Mail-Eingaben gelten. Keinesfalls bedeutet dies hingegen, dass Fax-Eingaben und E-Mail-Eingaben, welche am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden einlangen, jedenfalls verspatet sind – wie dies in Reaktion auf dieses Erk bspw vom Rundschreiben einer Rechtsanwaltskammer nahegelegt wird.2 Vielmehr ist die Frage, ob nach Ende der Amtsstunden einlangende Eingaben noch als an demselben Tage eingebracht gelten – auch angesichts dessen, dass das Postenlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG fur Telefax- und E-Mail-Eingaben nicht gilt3 – stets anhand der von der konkreten Behorde jeweils nach § 13 Abs 2 und 5 AVG kundgemachten Amtsstunden (samt etwaiger erganzender Anordnungen) im Einzelfall zu beurteilen. Der vorliegende Beitrag unternimmt es, die Problematik fur den Anwendungsbereich des AVG aufzubereiten.\",\"PeriodicalId\":270601,\"journal\":{\"name\":\"Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit\",\"volume\":\"1 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2019-06-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.33196/ZVG201903022401\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/ZVG201903022401","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Telefax- und E-Mail-Eingaben nach Ende der Amtsstunden im Anwendungsbereich des AVG - Eine Zwischenbilanz de lege lata et de lege ferenda
Mit seinem Erk vom 28.6.2018, Ra 2018/02/0185, hat der VwGH judiziert, dass auch eine E-Mail-Eingabe grundsatzlich eine „schriftliche Eingabe“ iSd § 13 AVG ist.1 Daraus folgt, dass die gemas § 13 Abs 5 AVG fur die Entgegennahme schriftlicher Anbringen von der Behorde kundgemachten Amtsstunden auch fur die Entgegennahme von E-Mail-Eingaben gelten. Keinesfalls bedeutet dies hingegen, dass Fax-Eingaben und E-Mail-Eingaben, welche am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden einlangen, jedenfalls verspatet sind – wie dies in Reaktion auf dieses Erk bspw vom Rundschreiben einer Rechtsanwaltskammer nahegelegt wird.2 Vielmehr ist die Frage, ob nach Ende der Amtsstunden einlangende Eingaben noch als an demselben Tage eingebracht gelten – auch angesichts dessen, dass das Postenlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG fur Telefax- und E-Mail-Eingaben nicht gilt3 – stets anhand der von der konkreten Behorde jeweils nach § 13 Abs 2 und 5 AVG kundgemachten Amtsstunden (samt etwaiger erganzender Anordnungen) im Einzelfall zu beurteilen. Der vorliegende Beitrag unternimmt es, die Problematik fur den Anwendungsbereich des AVG aufzubereiten.