Die wirtschaftspolitisch neutrale Eigentumsordnung des Grundgesetzes – Verhältnismäßigkeitsausgleich statt Vermögenswertschutz und „Vergesellschaftungsmöglichkeit“ nach Art. 14 Abs. 1, 3 GG

Jennifer Kring
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Abstract

Im deutschen Verfassungsrecht ist die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG geregelt. Die derzeit vom Gesetzgeber gestaltete Eigentumsordnung trägt der ebenfalls vom Gesetzgeber gewählten Wirtschaftsordnung der sozialen Marktwirtschaft Rechnung. Der Beitrag arbeitet heraus, dass die marktwirtschaftlich geprägte Eigentums- und Wirtschaftsordnung nicht von der Verfassung vorgegeben ist, die sich vielmehr neutral verhält. Insbesondere Art. 14 GG eröffnet die Möglichkeit, das Eigentum stärker in seinem sozialen Kontext zu begreifen. Dieses Verständnis beeinflusst die Frage der Entschädigungshöhe bei Enteignungen, für die bisher überwiegend der Verkehrswert maßgeblich ist, ohne dass dies zwingend wäre. Die Anerkennung der wirtschaftspolitischen Neutralität der Verfassung und damit auch der Eigentumsordnung hat zur Folge, dass der bisher als eigenständiges Rechtsinstitut bewertete Art. 15 GG, der die sog. Vergesellschaftung regelt, in erster Linie legitimatorische Wirkung entfaltet. Bereits nach Art. 14 GG kann Eigentum gemeinwirtschaftlich, d. h. zum Wohl der Allgemeinheit ohne privatnütziges Gewinnstreben, ausgestaltet werden. Ein marktwirtschaftliches Eigentumsverständnis ist nicht zwingend.
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德国宪法关于所有权保证的共有十四格立法者所建立的所有权秩序反映了立法者所选择的社会市场经济秩序。文章强调,市场驱动的产权和经济秩序并不是由宪法所决定,而是以中立的方式。尤其是第14种GG为更好地了解“所有权”在其社会环境中占据了一席之地。这一理解影响到补偿数额,到目前为止,这种赔偿数额主要由车子的价值决定,而不是标准的补偿数额。承认经济政策对宪法的中立地位,从而承认所有权的规定,从而导致了从原先被正式评估的法律实体,15 GG (GG)。包括重组,主要合法效果。按照第14条法律,法律允许以公共财产的形式构成,即为一般人的利益,不提供私人的利益目的。市场经济上的所有权不是一些限制
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