{"title":"‚Femizide‘ in Deutschland – Plädoyer für eine Änderung des § 211 StGB","authors":"M. Frommel","doi":"10.5771/0934-9200-2023-2-124","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Im Folgenden wird dem Versuch widersprochen, die Anwendung von § 211 StGB bei sog. Femiziden zu erweitern und damit häufiger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Hintergrund ist die jüngst geänderte Strafzumessungsregel des § 46 Abs. 2 StGB. Nach dieser Strafzumessungsnorm sind „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Motive“ strafschärfend zu berücksichtigen. Angestrebt wird darüber hinaus, alle Tötungen als Mord zu ahnden, die einen entsprechenden geschlechtsspezifischen oder rassistischen Hintergrund haben. Sie sollen unter das Merkmal der ‚niedrigen Beweggründen‘ subsumiert werden. Zwar ist dies schon jetzt in Einzelfällen möglich und wird von der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6.12.2022 – 5 StR 479/22 – Tötung nach der Trennung durch die Partnerin) auch nicht abgelehnt. Aber gegen eine unreflektierte Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 211 StGB ist einzuwenden, dass dieser Paragraf erst entnazifiziert werden muss, bevor man angemessen feministisch argumentieren kann. Dies zeigt ein Blick in die mittlerweile gut erforschte Entstehungsgeschichte des Mord-Paragrafen im Jahr 1941, welche eindeutig belegt, dass die damalige Änderungsgesetzgebung ausschließlich an einer diffusen Täterschuld orientiert war, also nicht das Rechtsgut Leben, auch nicht die Tat, sondern die ‚Täterschuld‘, das waren in erster Linie die Motive des Täters. Diese Sicht ist in einem liberalen Tatstrafrecht nicht nur verfehlt, weil sie zu unbestimmten und subjektiven Merkmalen führt, sondern auch deswegen, weil sich die „niedrigen Beweggründe“ als ein Relikt der NS-Ideologie erweisen. Zwar wurde diese Tradition von der Rechtsprechung auf vielfältige, allerdings wenig transparente Weise geleugnet und umgedeutet. Aber die gravierenden Mängel der bis heute gültigen Gesetzesfassung können durch die so entstandene Kasuistik nicht beseitigt werden. Schon gar nicht können ‚niedrige Beweggründe‘ feministisch interpretiert und häusliche Gewalt, die tödlich ausgeht, ausnahmslos als Mord qualifiziert werden. Die ideologischen Gegensätze sind nicht überbrückbar.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"35 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Neue Kriminalpolitik","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2023-2-124","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Im Folgenden wird dem Versuch widersprochen, die Anwendung von § 211 StGB bei sog. Femiziden zu erweitern und damit häufiger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Hintergrund ist die jüngst geänderte Strafzumessungsregel des § 46 Abs. 2 StGB. Nach dieser Strafzumessungsnorm sind „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Motive“ strafschärfend zu berücksichtigen. Angestrebt wird darüber hinaus, alle Tötungen als Mord zu ahnden, die einen entsprechenden geschlechtsspezifischen oder rassistischen Hintergrund haben. Sie sollen unter das Merkmal der ‚niedrigen Beweggründen‘ subsumiert werden. Zwar ist dies schon jetzt in Einzelfällen möglich und wird von der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6.12.2022 – 5 StR 479/22 – Tötung nach der Trennung durch die Partnerin) auch nicht abgelehnt. Aber gegen eine unreflektierte Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 211 StGB ist einzuwenden, dass dieser Paragraf erst entnazifiziert werden muss, bevor man angemessen feministisch argumentieren kann. Dies zeigt ein Blick in die mittlerweile gut erforschte Entstehungsgeschichte des Mord-Paragrafen im Jahr 1941, welche eindeutig belegt, dass die damalige Änderungsgesetzgebung ausschließlich an einer diffusen Täterschuld orientiert war, also nicht das Rechtsgut Leben, auch nicht die Tat, sondern die ‚Täterschuld‘, das waren in erster Linie die Motive des Täters. Diese Sicht ist in einem liberalen Tatstrafrecht nicht nur verfehlt, weil sie zu unbestimmten und subjektiven Merkmalen führt, sondern auch deswegen, weil sich die „niedrigen Beweggründe“ als ein Relikt der NS-Ideologie erweisen. Zwar wurde diese Tradition von der Rechtsprechung auf vielfältige, allerdings wenig transparente Weise geleugnet und umgedeutet. Aber die gravierenden Mängel der bis heute gültigen Gesetzesfassung können durch die so entstandene Kasuistik nicht beseitigt werden. Schon gar nicht können ‚niedrige Beweggründe‘ feministisch interpretiert und häusliche Gewalt, die tödlich ausgeht, ausnahmslos als Mord qualifiziert werden. Die ideologischen Gegensätze sind nicht überbrückbar.