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Abstract
Der EuGH uberpruft in seiner jungeren Rechtsprechung nunmehr auch die innerstaatliche Gerichtsorganisation in den Mitgliedstaaten. Dabei entwickelt der Luxemburger Gerichtshof einen Gerichtsbegriff, der sich grundsatzlich auf Art 267 AEUV stutzt, jedoch rechtsstaatlich weiterentwickelt wird. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Forderung nach umfassender Unabhangigkeit der Gerichte mit demokratischen Verfassungstraditionen in den Mitgliedstaaten – auch in Osterreich – in Konflikt geraten kann. Ein Aspekt der Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Oberosterreich zeigt die Herausforderungen auf.