{"title":"Das neue „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ vom 10.12.2019: Steter Tropfen höhlt den Stein der Rechtsstaatlichkeit?","authors":"G. Duttge","doi":"10.5771/0934-9200-2020-3-341","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Der moderne Gesetzgeber gibt eine zukunftsgerichtete Reform des Strafverfahrens vor, die er aber in Wahrheit verweigert. Anstelle dessen wärmt er alte Vorschläge auf, denen eines gemein ist: der Abbau von Verfahrensrechten und schützenden Formen. In einer komplexer gewordenen Welt bedarf es jedoch keines „vereinfachten“, sondern eines intelligenten, differenzierenden Rechts; die vielbeschworene „Praxisgerechtigkeit“ steht daher unter dem Vorbehalt der Sachgerechtigkeit. Denn eine Praxis ohne Bezugnahme auf den Sinn des Ganzen ist - in den Worten des großen Königsbergers - „bloßes Herumtappen in Versuchen und Erfahrungen“, und derjenige, der auf eine übergreifende Leitidee („Theorie“) verzichten zu können glaubt? - ein „Ignorant“ (Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, 1793).","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"50 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Neue Kriminalpolitik","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2020-3-341","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Der moderne Gesetzgeber gibt eine zukunftsgerichtete Reform des Strafverfahrens vor, die er aber in Wahrheit verweigert. Anstelle dessen wärmt er alte Vorschläge auf, denen eines gemein ist: der Abbau von Verfahrensrechten und schützenden Formen. In einer komplexer gewordenen Welt bedarf es jedoch keines „vereinfachten“, sondern eines intelligenten, differenzierenden Rechts; die vielbeschworene „Praxisgerechtigkeit“ steht daher unter dem Vorbehalt der Sachgerechtigkeit. Denn eine Praxis ohne Bezugnahme auf den Sinn des Ganzen ist - in den Worten des großen Königsbergers - „bloßes Herumtappen in Versuchen und Erfahrungen“, und derjenige, der auf eine übergreifende Leitidee („Theorie“) verzichten zu können glaubt? - ein „Ignorant“ (Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, 1793).