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Abstract
Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr richten sich nach den Polizeigesetzen der Länder, in Rheinland-Pfalz ist dies das Polizeiund Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993. Hinsichtlich der Erteilung von Auskünften auf Medienanfragen enthält das POG RP keine spezifischen Regelungen. Umfang und Grenzen der Erteilung von Auskünften an die Medien sind in den Landespressebzw. Landesmediengesetzen beschrieben. In Rheinland-Pfalz gilt das Landesmediengesetz (LMG) vom 4.2.2005. Dort verpflichtet § 6 I LMG RP zunächst die Behörden, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. § 6 II LMG RP beschreibt die Grenzen: „(2)Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen, 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien verbieten, sind unzulässig. (4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.“