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Abstract
Der Beitrag setzt sich mit parlamentarischen Mitwirkungsbefugnissen bei der Kündigung völkerrechtlicher Verträge sowie im Rahmen von soft law-Prozessen in der deutschen Verfassungsordnung auseinander. Es werden – unter Zuhilfenahme rechtsvergleichender Erkenntnisse – verschiedene gemeinsame normativ angebundene Argumentationstopoi untersucht, die in beiden Fällen – jedenfalls in bestimmten Konstellationen – für eine extensivere parlamentarische Partizipation, als sie derzeit in der Staatspraxis wahrnehmbar ist, streiten. Als zentrale normative Momente erweisen sich in diesem Zusammenhang der inter alia grundrechtlich fundierte Vorbehalt des Gesetzes sowie die Wesentlichkeitslehre. Die Idee des „exekutiven Kündigungsprimats“, die in der Rechtsprechung des BVerfG Rückhalt findet, erscheint verfassungsrechtlich nicht überzeugend. Auch die Partizipation an soft law-Prozessen kann nicht ohne Weiteres dem exekutiven Prärogativbereich zugeordnet werden.