Buchwertübertragungen nunmehr auch zwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich – Auswertung des Beschlusses des BVerfG v. 28.11.2023 und Konsequenzen für die Beratungspraxis
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Abstract
Mit seinem am 12.1.2024 veröffentlichten Beschluss vom 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13, FR 2024, 171) hat das BVerfG mehr als 10 Jahre nach dem Vorlagebeschluss des I. Senats des BFH § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der bislang geltenden Fassung für verfassungswidrig erklärt. Hiermit zog es einen Schlussstrich unter einen seit Jahren schwelenden Streit um eine Rechtsfrage, hinsichtlich derer praktischen Handhabung zwischen Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur seit Jahren keine Einigkeit bestand und die Auslöser für den als solchen bekannt gewordenen „Zoff im BFH“ war. Das BVerfG erachtet es als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG, dass eine Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften bislang nicht möglich war. Es hat den Gesetzgeber daher zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet. Diese aus Sicht der Beratungspraxis zu begrüßende Entscheidung wird den Gesetzgeber jedoch in Teilen vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen. Lösungsansätze dazu sind im nach Redaktionsschluss ergangenen Referentenentwurf eines JStG 2024 erkennbar geworden. Diese konnten hier nicht mehr berücksichtigt werden.