{"title":"Die Beweislastumkehr der § 477 Abs. 1, Abs. 2 BGB – wie umgehen (mit Waren) mit digitalen Elementen und deren Aktualisierungen?","authors":"David J. Lang, Kevin Rösch","doi":"10.9785/cr-2024-400714","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"\n § 477 BGB wurde mit der s.g. „Schuldrechtsreform 2022“ grundlegend neu gefasst. Während der bis dahin geltende Regelungsinhalt sich - allerdings mit entscheidenden Änderungen und Ergänzungen - im neuen ersten Absatz der Norm wiederfindet, kennt der zweite Absatz zu einer besonderen Beweislastumkehr für dauerhaft bereitzustellende digitale Elemente keinen Vorläufer. Beiden Absätzen gemein ist hingegen, dass sie die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen nicht erwähnen. Nichtsdestoweniger wird in beiden Absätzen als Voraussetzung der Beweislastumkehr auf Abweichungen vom (u.a.) nach § 475b BGB geschuldeten Zustand abgestellt - und damit eben doch auf die Verletzung der in § 475b Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 (i.V.m. § 433 Abs. 1 S. 2) BGB normierte Aktualisierungspflicht.","PeriodicalId":10585,"journal":{"name":"Computer und Recht","volume":"343 1","pages":""},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2024-07-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Computer und Recht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.9785/cr-2024-400714","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
§ 477 BGB wurde mit der s.g. „Schuldrechtsreform 2022“ grundlegend neu gefasst. Während der bis dahin geltende Regelungsinhalt sich - allerdings mit entscheidenden Änderungen und Ergänzungen - im neuen ersten Absatz der Norm wiederfindet, kennt der zweite Absatz zu einer besonderen Beweislastumkehr für dauerhaft bereitzustellende digitale Elemente keinen Vorläufer. Beiden Absätzen gemein ist hingegen, dass sie die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen nicht erwähnen. Nichtsdestoweniger wird in beiden Absätzen als Voraussetzung der Beweislastumkehr auf Abweichungen vom (u.a.) nach § 475b BGB geschuldeten Zustand abgestellt - und damit eben doch auf die Verletzung der in § 475b Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 (i.V.m. § 433 Abs. 1 S. 2) BGB normierte Aktualisierungspflicht.