{"title":"Nebenwirkungen von Kosmetika: Wie Dermatologen Patienten unterstützen können, ihre Rechte wahrzunehmen","authors":"P. Elsner","doi":"10.1055/a-1989-1405","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Kosmetische Mittel sind nach Art. 2 der EU-Kosmetik-Verordnung „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle angewendet zu werden mit dem Zweck, Haut, Haare, Nägel, Lippen, die äußeren Intimregionen oder die Zähne und die Mundschleimhäute zu reinigen, zu schützen, in gutem Zustand zu erhalten, zu parfümieren, deren Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen“. Sie dürfen die menschliche Gesundheit nicht schädigen, wenn sie unter „normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen“ angewandt werden. Gleichwohl kommt es zu unerwünschten Wirkungen von Kosmetika, wobei irritative und allergische Kontaktekzeme am häufigsten auftreten. Bevölkerungsbasierte Daten zur Inzidenz unerwünschter Kosmetikwirkungen sind allerdings nicht verfügbar. Eine Pflicht für Kosmetikhersteller zur aktiven Information der Öffentlichkeit über Nebenwirkungsmeldungen existiert nicht. Patienten, die unerwünschte Wirkungen von Kosmetika erleiden, können gegen den Hersteller oder Händler Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld nach dem Produkthaftungsgesetz geltend machen. Dermatologen sollten sie dabei durch eine gute Beweissicherung, insbesondere in Form einer dermatologischen Befunddokumentation und ggf. einer allergologischen Testung verdächtiger Produkte unterstützen. Schwere unerwünschte Wirkungen von Kosmetika sollten unabhängig davon, dass keine Meldepflicht besteht, an die Kosmetik-Überwachungsbehörden gemeldet werden, um die Sicherheit kosmetischer Produkte zu verbessern.","PeriodicalId":42914,"journal":{"name":"AKTUELLE DERMATOLOGIE","volume":"49 1","pages":"158 - 163"},"PeriodicalIF":0.1000,"publicationDate":"2023-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"AKTUELLE DERMATOLOGIE","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1055/a-1989-1405","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"Q4","JCRName":"DERMATOLOGY","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Kosmetische Mittel sind nach Art. 2 der EU-Kosmetik-Verordnung „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle angewendet zu werden mit dem Zweck, Haut, Haare, Nägel, Lippen, die äußeren Intimregionen oder die Zähne und die Mundschleimhäute zu reinigen, zu schützen, in gutem Zustand zu erhalten, zu parfümieren, deren Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen“. Sie dürfen die menschliche Gesundheit nicht schädigen, wenn sie unter „normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen“ angewandt werden. Gleichwohl kommt es zu unerwünschten Wirkungen von Kosmetika, wobei irritative und allergische Kontaktekzeme am häufigsten auftreten. Bevölkerungsbasierte Daten zur Inzidenz unerwünschter Kosmetikwirkungen sind allerdings nicht verfügbar. Eine Pflicht für Kosmetikhersteller zur aktiven Information der Öffentlichkeit über Nebenwirkungsmeldungen existiert nicht. Patienten, die unerwünschte Wirkungen von Kosmetika erleiden, können gegen den Hersteller oder Händler Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld nach dem Produkthaftungsgesetz geltend machen. Dermatologen sollten sie dabei durch eine gute Beweissicherung, insbesondere in Form einer dermatologischen Befunddokumentation und ggf. einer allergologischen Testung verdächtiger Produkte unterstützen. Schwere unerwünschte Wirkungen von Kosmetika sollten unabhängig davon, dass keine Meldepflicht besteht, an die Kosmetik-Überwachungsbehörden gemeldet werden, um die Sicherheit kosmetischer Produkte zu verbessern.