{"title":"Der selbständige freiberufliche Vertragsarzt in der BAG","authors":"A. Meschke","doi":"10.1055/a-1206-2315","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Nach Erläuterung der wesentlichen Begriffe der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sowie der selbständigen und freiberuflichen Tätigkeit des Vertragsarztes werden die Leitentscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Vertragsgestaltung innerhalb der BAG dargestellt: Ein Vertragsarzt übt keine „freie Praxis“ aus, wenn er weder das wirtschaftliche Risiko (mit)trägt noch am Praxiswert beteiligt ist; daraus folgt, dass der Gesellschafter einer BAG von Anfang an sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt sein muss (BSG). Eine Mitunternehmerstellung bei eingeschränktem Mitunternehmerrisiko liegt nur vor, wenn eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt (BFH). Die Einhaltung der BSG-Vorgaben bewirkt, dass die steuerrechtlich notwendige Mitunternehmerschaft ebenfalls besteht. Die auf der Leistungserbringung der Gesellschafter beruhende Vertragsgestaltung sollte Standardklauseln (z. B. zur selbständigen und eigenverantwortlichen, weisungsfreien ärztlichen Tätigkeit) sowie passende Regelungen zum Gewinn und Verlust sowie zur immateriellen Vermögensbeteiligung berücksichtigen.","PeriodicalId":11083,"journal":{"name":"Der Nuklearmediziner","volume":"5 1","pages":"263 - 267"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2021-08-31","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Der Nuklearmediziner","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1055/a-1206-2315","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Nach Erläuterung der wesentlichen Begriffe der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sowie der selbständigen und freiberuflichen Tätigkeit des Vertragsarztes werden die Leitentscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Vertragsgestaltung innerhalb der BAG dargestellt: Ein Vertragsarzt übt keine „freie Praxis“ aus, wenn er weder das wirtschaftliche Risiko (mit)trägt noch am Praxiswert beteiligt ist; daraus folgt, dass der Gesellschafter einer BAG von Anfang an sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt sein muss (BSG). Eine Mitunternehmerstellung bei eingeschränktem Mitunternehmerrisiko liegt nur vor, wenn eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt (BFH). Die Einhaltung der BSG-Vorgaben bewirkt, dass die steuerrechtlich notwendige Mitunternehmerschaft ebenfalls besteht. Die auf der Leistungserbringung der Gesellschafter beruhende Vertragsgestaltung sollte Standardklauseln (z. B. zur selbständigen und eigenverantwortlichen, weisungsfreien ärztlichen Tätigkeit) sowie passende Regelungen zum Gewinn und Verlust sowie zur immateriellen Vermögensbeteiligung berücksichtigen.