{"title":"戴著第14段第1段第3段(GG)所体现的经济中性的产权秩序","authors":"Jennifer Kring","doi":"10.5771/2193-7869-2022-2-134","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Im deutschen Verfassungsrecht ist die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG geregelt. Die derzeit vom Gesetzgeber gestaltete Eigentumsordnung trägt der ebenfalls vom Gesetzgeber gewählten Wirtschaftsordnung der sozialen Marktwirtschaft Rechnung. Der Beitrag arbeitet heraus, dass die marktwirtschaftlich geprägte Eigentums- und Wirtschaftsordnung nicht von der Verfassung vorgegeben ist, die sich vielmehr neutral verhält. Insbesondere Art. 14 GG eröffnet die Möglichkeit, das Eigentum stärker in seinem sozialen Kontext zu begreifen. Dieses Verständnis beeinflusst die Frage der Entschädigungshöhe bei Enteignungen, für die bisher überwiegend der Verkehrswert maßgeblich ist, ohne dass dies zwingend wäre. Die Anerkennung der wirtschaftspolitischen Neutralität der Verfassung und damit auch der Eigentumsordnung hat zur Folge, dass der bisher als eigenständiges Rechtsinstitut bewertete Art. 15 GG, der die sog. Vergesellschaftung regelt, in erster Linie legitimatorische Wirkung entfaltet. Bereits nach Art. 14 GG kann Eigentum gemeinwirtschaftlich, d. h. zum Wohl der Allgemeinheit ohne privatnütziges Gewinnstreben, ausgestaltet werden. Ein marktwirtschaftliches Eigentumsverständnis ist nicht zwingend.","PeriodicalId":275616,"journal":{"name":"Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft","volume":"79 1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Die wirtschaftspolitisch neutrale Eigentumsordnung des Grundgesetzes – Verhältnismäßigkeitsausgleich statt Vermögenswertschutz und „Vergesellschaftungsmöglichkeit“ nach Art. 14 Abs. 1, 3 GG\",\"authors\":\"Jennifer Kring\",\"doi\":\"10.5771/2193-7869-2022-2-134\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Im deutschen Verfassungsrecht ist die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG geregelt. Die derzeit vom Gesetzgeber gestaltete Eigentumsordnung trägt der ebenfalls vom Gesetzgeber gewählten Wirtschaftsordnung der sozialen Marktwirtschaft Rechnung. Der Beitrag arbeitet heraus, dass die marktwirtschaftlich geprägte Eigentums- und Wirtschaftsordnung nicht von der Verfassung vorgegeben ist, die sich vielmehr neutral verhält. Insbesondere Art. 14 GG eröffnet die Möglichkeit, das Eigentum stärker in seinem sozialen Kontext zu begreifen. Dieses Verständnis beeinflusst die Frage der Entschädigungshöhe bei Enteignungen, für die bisher überwiegend der Verkehrswert maßgeblich ist, ohne dass dies zwingend wäre. Die Anerkennung der wirtschaftspolitischen Neutralität der Verfassung und damit auch der Eigentumsordnung hat zur Folge, dass der bisher als eigenständiges Rechtsinstitut bewertete Art. 15 GG, der die sog. Vergesellschaftung regelt, in erster Linie legitimatorische Wirkung entfaltet. Bereits nach Art. 14 GG kann Eigentum gemeinwirtschaftlich, d. h. zum Wohl der Allgemeinheit ohne privatnütziges Gewinnstreben, ausgestaltet werden. Ein marktwirtschaftliches Eigentumsverständnis ist nicht zwingend.\",\"PeriodicalId\":275616,\"journal\":{\"name\":\"Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft\",\"volume\":\"79 1 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"1900-01-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.5771/2193-7869-2022-2-134\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/2193-7869-2022-2-134","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Die wirtschaftspolitisch neutrale Eigentumsordnung des Grundgesetzes – Verhältnismäßigkeitsausgleich statt Vermögenswertschutz und „Vergesellschaftungsmöglichkeit“ nach Art. 14 Abs. 1, 3 GG
Im deutschen Verfassungsrecht ist die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG geregelt. Die derzeit vom Gesetzgeber gestaltete Eigentumsordnung trägt der ebenfalls vom Gesetzgeber gewählten Wirtschaftsordnung der sozialen Marktwirtschaft Rechnung. Der Beitrag arbeitet heraus, dass die marktwirtschaftlich geprägte Eigentums- und Wirtschaftsordnung nicht von der Verfassung vorgegeben ist, die sich vielmehr neutral verhält. Insbesondere Art. 14 GG eröffnet die Möglichkeit, das Eigentum stärker in seinem sozialen Kontext zu begreifen. Dieses Verständnis beeinflusst die Frage der Entschädigungshöhe bei Enteignungen, für die bisher überwiegend der Verkehrswert maßgeblich ist, ohne dass dies zwingend wäre. Die Anerkennung der wirtschaftspolitischen Neutralität der Verfassung und damit auch der Eigentumsordnung hat zur Folge, dass der bisher als eigenständiges Rechtsinstitut bewertete Art. 15 GG, der die sog. Vergesellschaftung regelt, in erster Linie legitimatorische Wirkung entfaltet. Bereits nach Art. 14 GG kann Eigentum gemeinwirtschaftlich, d. h. zum Wohl der Allgemeinheit ohne privatnütziges Gewinnstreben, ausgestaltet werden. Ein marktwirtschaftliches Eigentumsverständnis ist nicht zwingend.