‚Femizide”在德国的辩护的任何变动都会§211 StGB

M. Frommel
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Zwar ist dies schon jetzt in Einzelfällen möglich und wird von der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6.12.2022 – 5 StR 479/22 – Tötung nach der Trennung durch die Partnerin) auch nicht abgelehnt. Aber gegen eine unreflektierte Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 211 StGB ist einzuwenden, dass dieser Paragraf erst entnazifiziert werden muss, bevor man angemessen feministisch argumentieren kann. Dies zeigt ein Blick in die mittlerweile gut erforschte Entstehungsgeschichte des Mord-Paragrafen im Jahr 1941, welche eindeutig belegt, dass die damalige Änderungsgesetzgebung ausschließlich an einer diffusen Täterschuld orientiert war, also nicht das Rechtsgut Leben, auch nicht die Tat, sondern die ‚Täterschuld‘, das waren in erster Linie die Motive des Täters. 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摘要

以下会顶嘴,试图使用§211 StGB在第七天休息.增加了吸烟现象并更频繁地被判终身监禁§46卷的背景是最近修正Strafzumessungsregel . 2 StGB .其中包括可能受到种族主义影响的移民此外,有关当局还将致力于将所有与性别或种族主义背景相当的杀戮视为谋杀。让他们在低动机”发言精妙地将.‚基本特征确实,这种动机已经有了一些例外,近期联邦检察官(BGH的决定,20年12月20日,5天在配偶离别后执行)也拒绝。但反对扩张unreflektierte Anwendungsbereiches的§211 StGB狂欢”,这些条款必须entnazifiziert之前,可以适当feministisch认为.这里显示了古代哲学家已经很有探讨1941年Mord-Paragrafen探问,哪些显然表明,当年änderungsgesetzgebung限于于diffusen Täterschuld拍摄的,所以不是Rechtsgut人生,也未做,而是‚Täterschuld”,这些都是主要动机perp .这一观点在奉行自由的刑法中不仅是错误的,因为它导致不确定性和主观特征,而且还由于“低劣”被证明是纳粹思想的遗物。在许多情况下,这一法律传统都受到了反对,却缺乏透明度。然而,今天仍然有效的法律的严重缺陷并不能通过这样的法案解决。更不用说‚低动机可以feministisch解释和家庭暴力构成致命无一例外被谋杀资格).意识形态分歧是不可调和的
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‚Femizide‘ in Deutschland – Plädoyer für eine Änderung des § 211 StGB
Im Folgenden wird dem Versuch widersprochen, die Anwendung von § 211 StGB bei sog. Femiziden zu erweitern und damit häufiger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Hintergrund ist die jüngst geänderte Strafzumessungsregel des § 46 Abs. 2 StGB. Nach dieser Strafzumessungsnorm sind „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Motive“ strafschärfend zu berücksichtigen. Angestrebt wird darüber hinaus, alle Tötungen als Mord zu ahnden, die einen entsprechenden geschlechtsspezifischen oder rassistischen Hintergrund haben. Sie sollen unter das Merkmal der ‚niedrigen Beweggründen‘ subsumiert werden. Zwar ist dies schon jetzt in Einzelfällen möglich und wird von der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6.12.2022 – 5 StR 479/22 – Tötung nach der Trennung durch die Partnerin) auch nicht abgelehnt. Aber gegen eine unreflektierte Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 211 StGB ist einzuwenden, dass dieser Paragraf erst entnazifiziert werden muss, bevor man angemessen feministisch argumentieren kann. Dies zeigt ein Blick in die mittlerweile gut erforschte Entstehungsgeschichte des Mord-Paragrafen im Jahr 1941, welche eindeutig belegt, dass die damalige Änderungsgesetzgebung ausschließlich an einer diffusen Täterschuld orientiert war, also nicht das Rechtsgut Leben, auch nicht die Tat, sondern die ‚Täterschuld‘, das waren in erster Linie die Motive des Täters. Diese Sicht ist in einem liberalen Tatstrafrecht nicht nur verfehlt, weil sie zu unbestimmten und subjektiven Merkmalen führt, sondern auch deswegen, weil sich die „niedrigen Beweggründe“ als ein Relikt der NS-Ideologie erweisen. Zwar wurde diese Tradition von der Rechtsprechung auf vielfältige, allerdings wenig transparente Weise geleugnet und umgedeutet. Aber die gravierenden Mängel der bis heute gültigen Gesetzesfassung können durch die so entstandene Kasuistik nicht beseitigt werden. Schon gar nicht können ‚niedrige Beweggründe‘ feministisch interpretiert und häusliche Gewalt, die tödlich ausgeht, ausnahmslos als Mord qualifiziert werden. Die ideologischen Gegensätze sind nicht überbrückbar.
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