Freistellungsfähige Rechtspersonen ?获得欧盟反垄断认可的体育作品(第一部分)

Jacob Kornbeck
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Eine Wurdigung des im Unionsrecht geltenden Zugangs lasst jedoch kaum erkennen, dass bestimmte Rechtspersonen als freistellungsfahig per se waren wie etwa dadurch, dass sie – wie in einigen nationalen Rechtsordnungen – im Hinblick auf Steuerbefreiung bzw staatliche Fordermittel als „ideelle“ Rechtspersonen pra-qualifiziert waren. Eine Untersuchung der Bekanntmachung C/2016/2946 zum Begriff der staatlichen Beihilfe sowie weiterer Rechtsquellen stutzt diesen Befund wie etwa die Entscheidungspraxis der Kommission insbesondere zu (Multi-)Sportanlagen oder die Rechtsprechung zu spanischen Fusballclubs, zu Kletter- und Fitnesshallen bzw zur MWSt.-Befreiung von Turnierbridge. Bekraftigt werden diese Erkenntnisse durch die grose Deckungsgleichheit mit den „Soft-Law“-Normen der HEPA-Doktrin („Health-Enhancing Physical Activity“). Bei festgestelltem Marktversagen – oder um ansonsten anerkannte Politikziele zu verwirklichen – konnen staatliche Beihilfen durchaus freigestellt werden. 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摘要

本文分析了欧盟法律上是否适宜购买运动组织(协会、团体)提供的资金,以支持政府雇用的合资格资格。扼要地先将kartellrechtliche相关性和Tragfahigkeit关注某些Rechtspersonen,友善,他们的论文“konturierten不够“EU-Sportbeihilferechts Fiebelkorn (/ Petzold BRZ(2018年)、163、171)的报告:一方面对某一事项moglicherweise不足,另一方面是法律保障方面有些情况下的一个潜在Unbedenklichkeit .Wurdigung Unionsrecht内适用的获得让但没有几个知道某些Rechtspersonen作为freistellungsfahig从本质上讲是例如通过启动——就像在某些国家法律制度——以免税和政府Fordermittel ideelle”Rechtspersonen pra-qualifiziert .是对于国家援助和其他法律来源的颁布C/2016/2946号法令(C/2016/2946)的一项调查,特别是该委员会的决定实践,例如关于体育项目或西班牙的健身俱乐部、爬高俱乐部和卖淫法律。清除赛内布里奇主要通过遵守hepa原则“柔性法律”标准来体现上述结果。市场失灵——或为实现被广泛接受的政策目标——就很可能给予国家援助。但是,同一时间休假是通过客观和经验审查而获得的,在概念上排除了某些权利人士的休假。
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Freistellungsfähige Rechtspersonen? Zugang zu Sportanlagen als Kanon EU-beihilferechtlicher Zulässigkeit (Teil 1)
Der Beitrag untersucht, ob es aus unionsrechtlicher Sicht vertretbar ist, bei Sportorganisationen (Vereine, Verbande) im Hinblick auf die Zulassigkeit staatlicher Beihilfen von an sich ggf freistellungsfahigen Rechtspersonen auszugehen. Thematisiert wird zuerst die kartellrechtliche Relevanz und Tragfahigkeit einer Fokussierung auf bestimmte Rechtspersonen, ua um die These eines „unzureichend konturierten“ EU-Sportbeihilferechts (vgl Fiebelkorn/Petzold, BRZ (2018), 163, 171) kritisch zu uberprufen: einerseits hinsichtlich einer moglicherweise unzureichenden Rechtssicherheit und andererseits im Hinblick auf eine potentielle Unbedenklichkeit unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Wurdigung des im Unionsrecht geltenden Zugangs lasst jedoch kaum erkennen, dass bestimmte Rechtspersonen als freistellungsfahig per se waren wie etwa dadurch, dass sie – wie in einigen nationalen Rechtsordnungen – im Hinblick auf Steuerbefreiung bzw staatliche Fordermittel als „ideelle“ Rechtspersonen pra-qualifiziert waren. Eine Untersuchung der Bekanntmachung C/2016/2946 zum Begriff der staatlichen Beihilfe sowie weiterer Rechtsquellen stutzt diesen Befund wie etwa die Entscheidungspraxis der Kommission insbesondere zu (Multi-)Sportanlagen oder die Rechtsprechung zu spanischen Fusballclubs, zu Kletter- und Fitnesshallen bzw zur MWSt.-Befreiung von Turnierbridge. Bekraftigt werden diese Erkenntnisse durch die grose Deckungsgleichheit mit den „Soft-Law“-Normen der HEPA-Doktrin („Health-Enhancing Physical Activity“). Bei festgestelltem Marktversagen – oder um ansonsten anerkannte Politikziele zu verwirklichen – konnen staatliche Beihilfen durchaus freigestellt werden. Jedoch erfolgt eine Freistellung dann aufgrund einer ebenso objektiven wie empirisch fundierten Einzelfallprufung, was konzeptuell eine Freistellung bestimmter Rechtspersonen ausschliest.
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