{"title":"敌军名单扩散现象犯罪","authors":"C. Korenke, Marius Kühne","doi":"10.5771/0934-9200-2022-4-457","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Die Sammlung politischer Gegner*innen auf Feindeslisten ist kein neues Phänomen, sondern wird seit mindestens 30 Jahren von Akteur*innen der extremen Rechten praktiziert. Im September 2021 wurden bestimmte Formen des Verbreitens von Feindeslisten im neu geschaffenen § 126a StGB unter Strafe gestellt. Dieser Beitrag typisiert der Öffentlichkeit bekannt gewordene Feindeslisten und zeigt auf, dass eine Vielzahl von Handlungen im Kontext von Feindeslisten bereits zuvor strafbar war. Nur die Veröffentlichung von Adressdaten durch Amtsträger*innen war bisher von der Strafbarkeit ausgenommen. Der neue § 126a StGB korrigiert diesen Umstand. Wegen seines weiten Anwendungsbereichs ist jedoch zu befürchten, dass auch nicht-verwerfliche Verhaltensweisen in den Bereich des Strafbaren gerückt werden. Alternativ könnten die auf Feindeslisten aufgeführten Personen geschützt werden, indem die gesetzlichen Hürden für Meldesperren gesenkt und Informationspflichten an die Betroffenen eingeführt werden. Zudem sollten die einschlägigen Vorschriften der §§ 126a, 203, 353b StGB, § 42 BDSG überarbeitet und ein kohärentes System der Strafbarkeit der Weitergabe und Veröffentlichung privater Daten geschaffen werden.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Die Verbreitung von Feindeslisten – Phänomen und Strafbarkeit\",\"authors\":\"C. Korenke, Marius Kühne\",\"doi\":\"10.5771/0934-9200-2022-4-457\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Die Sammlung politischer Gegner*innen auf Feindeslisten ist kein neues Phänomen, sondern wird seit mindestens 30 Jahren von Akteur*innen der extremen Rechten praktiziert. Im September 2021 wurden bestimmte Formen des Verbreitens von Feindeslisten im neu geschaffenen § 126a StGB unter Strafe gestellt. Dieser Beitrag typisiert der Öffentlichkeit bekannt gewordene Feindeslisten und zeigt auf, dass eine Vielzahl von Handlungen im Kontext von Feindeslisten bereits zuvor strafbar war. Nur die Veröffentlichung von Adressdaten durch Amtsträger*innen war bisher von der Strafbarkeit ausgenommen. Der neue § 126a StGB korrigiert diesen Umstand. Wegen seines weiten Anwendungsbereichs ist jedoch zu befürchten, dass auch nicht-verwerfliche Verhaltensweisen in den Bereich des Strafbaren gerückt werden. Alternativ könnten die auf Feindeslisten aufgeführten Personen geschützt werden, indem die gesetzlichen Hürden für Meldesperren gesenkt und Informationspflichten an die Betroffenen eingeführt werden. Zudem sollten die einschlägigen Vorschriften der §§ 126a, 203, 353b StGB, § 42 BDSG überarbeitet und ein kohärentes System der Strafbarkeit der Weitergabe und Veröffentlichung privater Daten geschaffen werden.\",\"PeriodicalId\":198233,\"journal\":{\"name\":\"Neue Kriminalpolitik\",\"volume\":\"1 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"1900-01-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Neue Kriminalpolitik\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2022-4-457\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Neue Kriminalpolitik","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2022-4-457","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Die Verbreitung von Feindeslisten – Phänomen und Strafbarkeit
Die Sammlung politischer Gegner*innen auf Feindeslisten ist kein neues Phänomen, sondern wird seit mindestens 30 Jahren von Akteur*innen der extremen Rechten praktiziert. Im September 2021 wurden bestimmte Formen des Verbreitens von Feindeslisten im neu geschaffenen § 126a StGB unter Strafe gestellt. Dieser Beitrag typisiert der Öffentlichkeit bekannt gewordene Feindeslisten und zeigt auf, dass eine Vielzahl von Handlungen im Kontext von Feindeslisten bereits zuvor strafbar war. Nur die Veröffentlichung von Adressdaten durch Amtsträger*innen war bisher von der Strafbarkeit ausgenommen. Der neue § 126a StGB korrigiert diesen Umstand. Wegen seines weiten Anwendungsbereichs ist jedoch zu befürchten, dass auch nicht-verwerfliche Verhaltensweisen in den Bereich des Strafbaren gerückt werden. Alternativ könnten die auf Feindeslisten aufgeführten Personen geschützt werden, indem die gesetzlichen Hürden für Meldesperren gesenkt und Informationspflichten an die Betroffenen eingeführt werden. Zudem sollten die einschlägigen Vorschriften der §§ 126a, 203, 353b StGB, § 42 BDSG überarbeitet und ein kohärentes System der Strafbarkeit der Weitergabe und Veröffentlichung privater Daten geschaffen werden.