批注、规范表、变化表

{"title":"批注、规范表、变化表","authors":"","doi":"10.1002/brlo.200890007","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"<p>Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.</p><p>Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.</p><p>Die Verwendbarkeit ergibt sich:</p><p>a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln</p><p>b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit</p><p> – der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder</p><p>– dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder</p><p>– der Zustimmung im Einzelfall.</p><p>Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das <i>Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)</i> tragen.</p><p>Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.</p><p>Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit</p><p>– der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder</p><p>– dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder</p><p>– der Zustimmung im Einzelfall.</p><p>Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. 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摘要

国家的建筑系统区分有意义的、不可规则的和其他类型的建筑产品。管辖Bauprodukte应符合Bauregelliste》A第一部分介绍的技术规则或柔软的离开,他们并未大幅.未获解决的Bauprodukte是比其他的Bauprodukte Bauregelliste》A第一部分介绍的技术规则偏离或为没有技术Baubestimmungen或技术上的普遍公认的规则.可以适用的理由是:a)根据普遍的保证书或普通的建筑监督审查证书,通过普遍保险保险的保险产品。注册和非注册建筑品使用的理由是存在,同时他们要求的相同情绪证明是正确的,因此他们持有相同情绪符号。其他构造是指一般接受的工程规则,但不包括在“A”施工规则表中。虽然这些建筑产品的结构要求都是一样的物质规定,但却不要求更换或匹配记录。因此,你也没有被列入法典A中。国家建筑系统的名称是一个设计项目,或其组成部分作为设计特点。未规则的建筑群指的是在技术上与之不同的种类,或没有得到公认的工程规则的类型。可用于不同类型的建筑材料须符合一般建筑监督许可证或一般建筑监督审查证明,或经个别情况下同意。Bauregelliste A部分的设置有关名单C中1、2、3和有条件使用Bauprodukten(和使用Bauarten Bauregelliste A第三部分)而不是条件Inverkehrbringen和自由销售商品的Bauprodukten Bauproduktengesetzes所指(BauPG) .建筑规则表A第1部分、第2和第3部分和清单C中规定的那些规定,应在欧洲委员会规定的一个框架下实施。因此,不直接修改建筑产品立法包装中的协调一致标准期限(如果得到欧洲技术认证,s. 3.2节B部分施工规范列表,将其作为统一标识的共存时期以及房屋配件条款)。
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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, Änderungsübersicht

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.

Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.

Die Verwendbarkeit ergibt sich:

a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln

b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit

– der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder

– dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder

– der Zustimmung im Einzelfall.

Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.

Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.

Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit

– der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder

– dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder

– der Zustimmung im Einzelfall.

Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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