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V. The priority of acquisition secured creditors in classical Roman law
Zusammenfassung Der Vorrang der Pfandgläubiger wegen der Finanzierung des Erwerbs einer Sache im klassischen römischen Recht. Es fehlt an Quellenbelegen zur (privilegierten) Position eines Pfandgläubigers, der den Erwerb einer Sache finanzierte. Eine umfassende Regelung zur Erlangung und Vollstreckung dieser Sicherheit gibt es nicht. Dernburg meinte daher, dass ein Zufallselement daran beteiligt gewesen sei, ob der Geldgeber ein privilegiertes Pfandrecht hatte oder nicht. In diesem Artikel wird untersucht, unter welchen Umständen der finanzierende Pfandgläubiger Vorrang vor früheren Pfandgläubigern hatte. Es hing hauptsächlich von der konkreten Vereinbarung der Parteien und der Herkunft des für die Anschaffung verwendeten Geldes ab, ob sein Pfandrecht privilegiert war. Mehrere Texte zeigen, wie er seine Interessen schützen konnte, indem er beispielsweise den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlte. Es bleibt jedoch unklar, wie Rangstreitigkeiten zwischen dem finanzierenden Pfandgläubiger und anderen privilegierten Pfandgläubigern gelöst wurden.