德国的初级物理治疗师课程?

IF 0.9 Q4 GEOSCIENCES, MULTIDISCIPLINARY Physio-Geo Pub Date : 2009-09-01 DOI:10.1055/s-0028-1109710
K.-F Heise1
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Beratung angenommene Entwurf für die Änderung des Masseurund Physiotherapeutengesetz liest sich jetzt folgendermaßen: Artikel 4 Änderung des Masseurund Physiotherapeutengesetzes Das Masseurund Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGB1. I S. 1084), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 wird wie folgt geändert: Der Wortlaut wird Absatz 1 Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: „(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage1 BuchstabeA der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“ 2. §19 wird wie folgt gefasst: „§19 §9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach §9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.“ (01.07.2009 – BT-Drucksache 16/ 13652). Was da im Bundestag in einer müden Sommersitzung beschlossen wurde, hat für unsere Berufsgruppen eine weitreichende Bedeutung. Auf der Basis der Modellklausel darf also nun jedes Bundesland die Ausbildung für die sogenannten nicht medizinischen Heilberufe als grundständiges Hochschulstudium anbieten. Die Modellprojekte sollen bis zum Jahr 2017 zeitlich begrenzt sein und einer sorgfältigen Evaluation unterliegen. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung äußerten sich die Herren Heinz Christian Esser und Bodo Schlag kurz und bündig: „Der ZVK unterstützt uneingeschränkt die längst überfällige Initiative des Landes NRW und bittet die Beschlussgremien dringendst, der Vorlage des Bundesrates zuzustimmen. Der Begründung der Vorlage ist uneingeschränkt zuzustimmen“ (20.5.2009 [2]). Dieser Schritt wird auch vom Verband Physikalische Therapie (VPT) als sehr positiv bewertet; doch nicht in allen Bereichen ruft die Gesetzesinitiative Begeisterungsstürme hervor. Die vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Gesetzentwurf ist äußerst kritisch und zeigt unübersehbar eine eher durch wirtschaftliche Interessen beeinflusste Argumentation: „Insofern ist diese Gesetzesinitiative, die auf eine weitere Akademisierung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe abstellt, nach Auffassung der DKG nicht zwingend notwendig. [...] Eine potentielle Überforderung der Auszubildenden durch Konzentration auf theoretische Inhalte mit entsprechenden (berufs-)politischen Ansprüchen wird sicherlich langfristig nicht dazu führen, die geschaffenen Qualitätsstandards adäquat weiter zu entwickeln. 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(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“ 2. §19 wird wie folgt gefasst: „§19 §9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach §9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.“ (01.07.2009 – BT-Drucksache 16/ 13652). Was da im Bundestag in einer müden Sommersitzung beschlossen wurde, hat für unsere Berufsgruppen eine weitreichende Bedeutung. Auf der Basis der Modellklausel darf also nun jedes Bundesland die Ausbildung für die sogenannten nicht medizinischen Heilberufe als grundständiges Hochschulstudium anbieten. Die Modellprojekte sollen bis zum Jahr 2017 zeitlich begrenzt sein und einer sorgfältigen Evaluation unterliegen. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung äußerten sich die Herren Heinz Christian Esser und Bodo Schlag kurz und bündig: „Der ZVK unterstützt uneingeschränkt die längst überfällige Initiative des Landes NRW und bittet die Beschlussgremien dringendst, der Vorlage des Bundesrates zuzustimmen. Der Begründung der Vorlage ist uneingeschränkt zuzustimmen“ (20.5.2009 [2]). 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摘要

Korrespondenzadresse Kirstin-Friederike托馬,MSc Neurophysiotherapy silva, BSc科学神经内科,医院的医疗部助理Hamburg-Eppendorf Martinistr . 52 20246汉堡kheise@uke.uni-hamburg.de围绕着德国总理g8峰会,会议毫无疑问和鲜艳的花束,关注的是同性婚姻Genmais和未来Energieaußenpolitik有德国议会. 3日26 .立法草案将在助产士、言语治疗师、理疗治疗师和职业治疗师的职业立法中引入一个模型条款[3]。这一个联邦议院提出。3 .建议建议修改了按摩师和物理治疗师法后建议如下:第4条修改了按摩师和物理治疗师法26年1994年5月1084页)]被改变修正如下:§9会的案文将第1款修正如下:以下2至4款列入“;(2)进行测试的Ausbildungsangeboten Physiotherapeutenberufs的发展考虑到berufsfeldspezifischen需求以及先进berufspädagogischer知识应成为各国可以偏离.本条第1款第二句第Halbsatz严重背离的Ausbildungsund Prüfungsverordnung为理疗医师许可,只要他们的理论和实际授课§1第1款以及Anlage1 BuchstabeA条例有关.此外,该条例仍然有效,但有一项规定,即学校取代了学校的位置。通过测试的目的不应损害其达到培训目标的能力。确保培训符合政策2005/36/欧洲委员会的规定。各国应各自决定设计工程的目标、时限、性质和总体设计,并确定参与的条件。(各国将确保各自的模型得到科学指导和评价,以实现目标。30年之前,德国卫生部门已经启动了相关政策,一个政治事件4)联邦卫生署不少于31日向德国联邦议院报案。关于第2段所述模型的结果。第三款第三句如下:各国将为编写本报告所需的评估结果发送给卫生部长。“2 .§19日19时措辞如下:“§§9第2至4款踢31日.2017年12月失效实习§2款31 .前根据这一通知,于2017年12月开始59 / 652)联邦议院在一个疲累的夏日议会上作出的决定对我们的职业团体具有深远的意义。在模式条款的基础上,每个州现在都可以提供这类“非医学职业”的大学教育。模型项目在2017年应该要有时限,评估要严格。在专家听证会上,安德森先生(Heinz Esser)和博多先生简短地表示:“朝鲜代表全力支持北威州迟来的倡议,并敦促立法机构同意联邦委员会的提交。2009年5月20日物理治疗(VPT)也表示这一改变很积极;但并非所有部门都能出台法案。临时声明德国Krankenhausgesellschaft (DKG)法案非常关键,因此,耶路撒冷的展示则通过经济利益的观点:“只要是这些策略,进一步Akademisierung nichtärztlichen Gesundheitsberufe abstellt DKG不得根据消费者要求.[...向学徒强调有相关(职业)要求的理论内容,从而可能战胜和削弱现有的质量标准。更重要的是,如果非医疗医疗行业归零,这可能导致医疗和护护费用更贵
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Grundständige akademische Ausbildung der Physiotherapeuten in Deutschland – ein Sommerlochthema?
Korrespondenzadresse Kirstin-Friederike Heise, MSc Neurophysiotherapy, BSc, PT Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Klinik und Poliklinik für Neurologie, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Martinistr. 52 20246 Hamburg kheise@uke.uni-hamburg.de Umrahmt von der Regierungserklärung der deutschen Bundeskanzlerin zum G8-Gipfel und einem bunten Strauß an Themen wie gleichgeschlechtliche Ehe, Genmais und zukünftige Energieaußenpolitik hat der deutsche Bundestag am 3. Juli dieses Jahres als Tagesordnungspunkt Nr. 26 über den vom deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten beraten [3]. Dieser vom Bundestag schließlich in 2. und 3. Beratung angenommene Entwurf für die Änderung des Masseurund Physiotherapeutengesetz liest sich jetzt folgendermaßen: Artikel 4 Änderung des Masseurund Physiotherapeutengesetzes Das Masseurund Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGB1. I S. 1084), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 wird wie folgt geändert: Der Wortlaut wird Absatz 1 Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: „(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage1 BuchstabeA der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“ 2. §19 wird wie folgt gefasst: „§19 §9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach §9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.“ (01.07.2009 – BT-Drucksache 16/ 13652). Was da im Bundestag in einer müden Sommersitzung beschlossen wurde, hat für unsere Berufsgruppen eine weitreichende Bedeutung. Auf der Basis der Modellklausel darf also nun jedes Bundesland die Ausbildung für die sogenannten nicht medizinischen Heilberufe als grundständiges Hochschulstudium anbieten. Die Modellprojekte sollen bis zum Jahr 2017 zeitlich begrenzt sein und einer sorgfältigen Evaluation unterliegen. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung äußerten sich die Herren Heinz Christian Esser und Bodo Schlag kurz und bündig: „Der ZVK unterstützt uneingeschränkt die längst überfällige Initiative des Landes NRW und bittet die Beschlussgremien dringendst, der Vorlage des Bundesrates zuzustimmen. Der Begründung der Vorlage ist uneingeschränkt zuzustimmen“ (20.5.2009 [2]). Dieser Schritt wird auch vom Verband Physikalische Therapie (VPT) als sehr positiv bewertet; doch nicht in allen Bereichen ruft die Gesetzesinitiative Begeisterungsstürme hervor. Die vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Gesetzentwurf ist äußerst kritisch und zeigt unübersehbar eine eher durch wirtschaftliche Interessen beeinflusste Argumentation: „Insofern ist diese Gesetzesinitiative, die auf eine weitere Akademisierung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe abstellt, nach Auffassung der DKG nicht zwingend notwendig. [...] Eine potentielle Überforderung der Auszubildenden durch Konzentration auf theoretische Inhalte mit entsprechenden (berufs-)politischen Ansprüchen wird sicherlich langfristig nicht dazu führen, die geschaffenen Qualitätsstandards adäquat weiter zu entwickeln. Bei einer (sachlich nicht begründbaren) generellen Akademisierung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe besteht mithin die Gefahr der Verteuerung der medizinischen und pflegerischen Versor-
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