Auch der qualifizierte Krankentransport fällt unter den Ausnahmetatbestand des Art 10 lit h RL 2014/24/EU. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gesondert zu prüfen, die Anerkennung als Hilfsorganisation per Gesetz ersetzt dies nicht.
{"title":"Auch der qualifizierte Krankentransport fällt unter den Ausnahmetatbestand des Art 10 lit h RL 2014/24/EU. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gesondert zu prüfen, die Anerkennung als Hilfsorganisation per Gesetz ersetzt dies nicht.","authors":"Lorenz Wicho","doi":"10.33196/rpa201904024301","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Art 10 Buchst h RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen uber die offentliche Auftragsvergabe sowohl fur die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitater, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fallt, als auch fur den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitater, unterstutzt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallt, sofern er tatsachlich von ordnungsgemas in erster Hilfe geschultem Personal durchgefuhrt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wahrend des Transports verschlechtert. Art 10 lit h RL 2014/24/EU ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhangt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfullung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tatig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung sind.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"84 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/rpa201904024301","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Art 10 Buchst h RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen uber die offentliche Auftragsvergabe sowohl fur die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitater, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fallt, als auch fur den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitater, unterstutzt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallt, sofern er tatsachlich von ordnungsgemas in erster Hilfe geschultem Personal durchgefuhrt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wahrend des Transports verschlechtert. Art 10 lit h RL 2014/24/EU ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhangt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfullung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tatig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung sind.