{"title":"Der Begriff des Familienverhältnisses in Art. 1 HPUnt 2007 und Art. 1 EuUntVO","authors":"K. Hilbig","doi":"10.1515/gpr.2011.8.6.310","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Die EuUntVO und das HPUnt 2007 finden Anwendung auf Unterhaltspflichten, die „sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben“ (Art. 1 I HPUnt 2007), respektive solchen, „die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen“ (Art. 1 I EuUntVO). Der Begriff der Unterhaltspflicht, die auf einem „Familienverhältnis“ oder einer „Beziehung der Familie“ beruht, ist von erheblichen Unsicherheiten geprägt, von denen wenige im Folgenden angesprochen werden sollen. Die Frage der Abgrenzung der Anwendungsbereiche von HPUnt 2007 und EuUntVO im Hinblick auf die Unterhaltspflicht aus einem „Familienverhältnis“ ist nicht unerheblich. Das HPUnt2007 regelt seit dem 18.6.2011 das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und dem Vereinigten Königreich. Es ist universell anzuwenden (Art. 2 HPUnt 2007). Es tritt in Deutschland an die Stelle des früheren Art. 18 EGBGB, der durch das Durchführungsgesetz zur EuUntVO aufgehoben wurde. In der EuUntVO prüfen den Anwendungsbereich der EuUntVO das angerufene Gericht im Erkenntnisverfahren bei der Zuständigkeitsprüfung (Art. 3 ff. EuUntVO), sodann bei Entscheidungen aus einem an das HPUnt 2007 gebundenen Mitgliedstaat die im Ursprungsmitgliedstaat für die Ausstellung des Formblatts I zuständige Stelle (Art. 16 II i.V.m. 20 I lit. b EuUntVO) und die für die Vollstreckung zuständige Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat (Art. 16 II i.V.m. 20, 41 EuUntVO) sowie bei Entscheidungen aus einem nicht an das HPUnt 2007 gebundenen Mitgliedstaat die für Formblatt II zuständige Stelle des Ursprungsmitgliedstaats (Art. 16 III i.V.m. 28 I lit. b EuUntVO) und das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat (Art. 26 EuUntVO). Ob ein Familienverhältnis vorliegt, ist auch im Rahmen von Art. 22 EuUntVO entscheidend, der festlegt, dass die EuUntVO die für den Unterhaltsanspruch regelmäßig essentielle Frage nach dem Familienverhältnis unberührt lässt.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"34 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.6.310","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Die EuUntVO und das HPUnt 2007 finden Anwendung auf Unterhaltspflichten, die „sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben“ (Art. 1 I HPUnt 2007), respektive solchen, „die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen“ (Art. 1 I EuUntVO). Der Begriff der Unterhaltspflicht, die auf einem „Familienverhältnis“ oder einer „Beziehung der Familie“ beruht, ist von erheblichen Unsicherheiten geprägt, von denen wenige im Folgenden angesprochen werden sollen. Die Frage der Abgrenzung der Anwendungsbereiche von HPUnt 2007 und EuUntVO im Hinblick auf die Unterhaltspflicht aus einem „Familienverhältnis“ ist nicht unerheblich. Das HPUnt2007 regelt seit dem 18.6.2011 das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und dem Vereinigten Königreich. Es ist universell anzuwenden (Art. 2 HPUnt 2007). Es tritt in Deutschland an die Stelle des früheren Art. 18 EGBGB, der durch das Durchführungsgesetz zur EuUntVO aufgehoben wurde. In der EuUntVO prüfen den Anwendungsbereich der EuUntVO das angerufene Gericht im Erkenntnisverfahren bei der Zuständigkeitsprüfung (Art. 3 ff. EuUntVO), sodann bei Entscheidungen aus einem an das HPUnt 2007 gebundenen Mitgliedstaat die im Ursprungsmitgliedstaat für die Ausstellung des Formblatts I zuständige Stelle (Art. 16 II i.V.m. 20 I lit. b EuUntVO) und die für die Vollstreckung zuständige Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat (Art. 16 II i.V.m. 20, 41 EuUntVO) sowie bei Entscheidungen aus einem nicht an das HPUnt 2007 gebundenen Mitgliedstaat die für Formblatt II zuständige Stelle des Ursprungsmitgliedstaats (Art. 16 III i.V.m. 28 I lit. b EuUntVO) und das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat (Art. 26 EuUntVO). Ob ein Familienverhältnis vorliegt, ist auch im Rahmen von Art. 22 EuUntVO entscheidend, der festlegt, dass die EuUntVO die für den Unterhaltsanspruch regelmäßig essentielle Frage nach dem Familienverhältnis unberührt lässt.