Merkmalsübertragung bei der Betriebsaufspaltung

Katarzyna Mroz
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Abstract

Das Versagen des Gesetzgebers, der eine gesetzliche Lücke (trotz Kenntnis dieser51) im Hinblick auf den Schuldner der Kapitalertragsteuer belassen hat, dem es über Jahre hinweg nicht gelungen ist, einen tauglichen Verwaltungshelfer für die Kapitalertragsteuerpflicht im Falle der Einschaltung ausländischer Depotbanken gesetzlich in die Pflicht zu nehmen, soll nach finanzbehördlicher Praxis kompensiert werden, indem der Leerkäufer für den Schaden einzustehen hat. Diesem wird der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer verwehrt, weil die Kapitalertragsteuer bei der ausländischen Bank nicht erhoben wurde bzw. weil der Leerkäufer die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht nachweisen kann. In die einleitende Textpassage in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG „durch Steuerabzug erhoben“ wird hineininterpretiert, dass sich daraus eine Nachweisverpflichtung des Leerkäufers mit Tatbestandsfunktion im Hinblick auf den Einbehalt der Kapitalertragsteuer ergebe. Die Annahme einer Nachweispflicht ist jedoch mit dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und der Auslegung unvereinbar. Im Übrigen hätte auch der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht treffen können, v.a. weil sie den Amtsermittlungsgrundsatz ohne rechtfertigenden Grund durchbrechen würde. Wenn schon eine gesetzliche Nachweisverpflichtung im Hinblick auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht möglich wäre, muss erst recht der behördlichen Praxis – ohne gesetzliche Grundlage – entgegengewirkt werden. Die Behörden verstoßen gegen den Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt und den Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn sie eigenmächtig versuchen, eine Nachweispflicht zu konstruieren. Das behördliche Motiv, dem massiven Steuerausfall durch Cum/Ex-Geschäfte in der Zeit zwischen 2007 und 2012 entgegenzuwirken, ist unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung des FG Hessen52, worin der Nachweis der Erhebung der Kapitalertragsteuer als Voraussetzung für den Anrechnungsanspruch aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG gefordert wurde, rechtskräftig geworden ist. Für alle noch offenen Fälle, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, der aufgezeigten finanzbehördlichen Praxis zu begegnen,53 denn der Rechtsstaat gebietet eine klare Grenzziehung zwischen den Aufgaben des Gesetzgebers und der Verwaltung.
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单位外传
立法者的系统的一个法律空白(尽管地dieser51)以债务人Kapitalertragsteuer保留制度,多年未能通过一tauglichen Verwaltungshelfer为Kapitalertragsteuerpflicht诊断中参与外国Depotbanken法律有责任进行干预,让finanzbehördlicher实践来获得补偿,通过那个Leerkäufer赔偿承担罪责.商务部因没有向外国银行收取资本收入税,或因为该破产男子无法证明收取资本收入税的原因,而剥夺了恢复或偿还资本收入税的权利。在导读在§36 . Abs号2 . 2 EStG”通过Steuerabzug图谋将hineininterpretiert研究的Nachweisverpflichtung Leerkäufers与Tatbestandsfunktion的Einbehalt Kapitalertragsteuer投降.关于通缉令的适用和解释,都不符合法律文本,符号符号和解释。此外,立法者也不可能制定这样的规定,因为这无端违反司法调查原则。如果法律证明在收取资本作物税方面无法实现的承诺,那么更有必要反对政府当局的做法,而没有法律理由。执行机关认为如果试图建立泄露或者泄露的秘诀从2007到2012年,公共部门取消2007至2012年交易的大规模税收违约的动机并不值得关注。背景下,具有的意见不盖瑞Hessen52收集的证据,其中包括Kapitalertragsteuer先决条件时Anrechnungsanspruch从§36期Abs . 2 . 2 EStG考察团立即变成.在未解决的所有问题上,真正由法官制定的财政监管做法是得由法庭来处理的。因为法治要求立法者和行政机构之间明确的界限。
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