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Abstract
Die Bestellung von Kennzeichentafeln erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Aus der hoheitlichen Determinierung des Entgelts und der Bedingungen fur die Herstellung folgt nicht, dass die Beschaffung selbst hoheitlich erfolgt und deshalb das BVergG 2006 keine Anwendung findet. Zwar hat die Zulassungsstelle die benotigten Kennzeichentafeln bei den ermachtigten Herstellern zu bestellen. Allerdings obliegt es der Behorde, den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermachtigten zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen, was fur eine Auftraggebereigenschaft der Gebietskorperschaft spricht.