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Abstract
Eine unzureichende oder falsche Begrundung der Widerrufsentscheidung kann eine Nichtigerklarung der Widerrufsentscheidung nicht rechtfertigen, wenn objektiv ein anderer Widerrufsgrund die Widerrufsentscheidung tragt und das Vergabeverfahren jedenfalls zu widerrufen ist. Eine Beschrankung der Kontrolle auf das Vorliegen von Willkur ist unzulassig. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Auftrag dem einzigen Bieter zu erteilen, der fur geeignet gehalten wurde, an der Ausschreibung teilzunehmen. Sind jedoch noch zwei Angebote im Vergabeverfahren verblieben, kommt der Widerrufsgrund des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 nicht in Frage. Dabei spielt es keine Rolle, ob eines der verbliebenen Angebote auszuscheiden gewesen ware, weil es formal noch im Vergabeverfahren verblieben ist. Bei der Beurteilung, ob ein sachlicher Widerrufsgrund vorliegt, ist kein strenger Masstab anzulegen. Auch Uberlegungen uber einen deutlich groseren Bieterkreis und deutliche Einsparungen gegenuber der vorliegenden Ausschreibung stellen einen sachlichen Grund fur den Widerruf einer Ausschreibung dar. Ein allfalliges Verschulden eines Auftraggebers am Widerruf eines Vergabeverfahrens aufgrund erst nachtraglich erkannter fehlender Notwendigkeit einer Mindestanforderung ist allenfalls fur Schadenersatzanspruche von Bedeutung, da es fur den Widerruf nur auf das Vorliegen objektiver Grunde ankommt, die auch erst wahrend des Vergabeverfahrens hervorgekommen sein konnen. Die Frage des Verschuldens ist allenfalls fur Schadenersatzanspruche von Bedeutung.