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Abstract
Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Schachtelbeteiligung an einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Sofern man im Rahmen des § 9 Nr. 2a GewStG einen ausländischen Geschäftsleitungsort der inländischen Tochterkapitalgesellschaft als Hindernis für die Schachtelprivilegierung sieht, ist dieses Merkmal im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu negieren. Die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in ihrer gegenwärtigen Fassung sind gesetzlich zu modifizieren und zu vereinfachen. Diesbezüglich sollten insbesondere die nicht überzeugende Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischer Tochterkapitalgesellschaft sowie der doppelte Auslandsbezug in § 9 Nr. 7 GewStG aufgegeben werden. Im Hinblick auf doppelt ansässige Tochterkapitalgesellschaften ist dies schon erforderlich, um eine verfassungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten. Zur Vereinheitlichung und Vermeidung der Rechtszersplitterung könnte das nationale und internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in einer Norm zusammengefasst werden. Ausreichend ist die Anknüpfung der Schachtelprivilegierung an eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform) ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG Sonderregelungen vorgesehen werden (z.B. Aktivitätsvorbehalte). Hierdurch ließe sich auch eine Vereinheitlichung zur körperschaftsteuerlichen Beteiligungsertragsbefreiung herstellen (§ 8b KStG).