{"title":"Verfassungsrechtliche Kompetenzfragen bei der Gewerbesteuer – Kritische Anmerkungen zur Erweiterung von § 184 Abs. 2 Satz 1 AO durch das ZollKodexAnpG","authors":"Jens Hageböke","doi":"10.9785/fr-2015-1203","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Mit Urteil vom 25.4.2012 (I R 24/11, FR 2013, 43 m. Anm. Eilers/Bühring) hat der BFH entschieden, dass der sog. „Sanierungserlass“ (BMF, Schr. v. 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240 = FR 2003, 478) „weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO“ sei. Als Reaktion auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber im ZollKodexAnpG § 184 Abs. 2 Satz 1 AO erweitert und den Anwendungsbereich dieser Norm auf Billigkeitsrichtlinien „der obersten Bundesfinanzehörde“, d.h. auf sog. „BMF-Schreiben“, ausgedehnt. Nach der Regierungsbegründung schaffe „die Änderung (...) keine Kompetenz, BMF-Schreiben zu erlassen, die sich allein auf das Gebiet der Gewerbesteuer beziehen“. Der Verfasser ordnet die gesetzliche Neuregelung in das verfassungsrechtlich in Art. 108 GG vorgegebene Kompetenzgefüge ein und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei BMF-Schreiben wegen Art. 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 GG – wie schon bisher – der Umsetzung in einen Erlass der obersten Landesfinanzbehörde bedarf, da nach Art. 108 GG eine Delegation von den Ländern bei der Gewerbesteuer originär zustehenden Verwaltungskompetenzen auf das BMF verfassungsrechtlich unzulässig ist. Insofern läuft die Neuregelung mangels Kompetenz des BMF für Verwaltungsanweisungen zur Gewerbesteuer leer.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"273 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2015-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1203","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Mit Urteil vom 25.4.2012 (I R 24/11, FR 2013, 43 m. Anm. Eilers/Bühring) hat der BFH entschieden, dass der sog. „Sanierungserlass“ (BMF, Schr. v. 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240 = FR 2003, 478) „weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO“ sei. Als Reaktion auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber im ZollKodexAnpG § 184 Abs. 2 Satz 1 AO erweitert und den Anwendungsbereich dieser Norm auf Billigkeitsrichtlinien „der obersten Bundesfinanzehörde“, d.h. auf sog. „BMF-Schreiben“, ausgedehnt. Nach der Regierungsbegründung schaffe „die Änderung (...) keine Kompetenz, BMF-Schreiben zu erlassen, die sich allein auf das Gebiet der Gewerbesteuer beziehen“. Der Verfasser ordnet die gesetzliche Neuregelung in das verfassungsrechtlich in Art. 108 GG vorgegebene Kompetenzgefüge ein und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei BMF-Schreiben wegen Art. 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 GG – wie schon bisher – der Umsetzung in einen Erlass der obersten Landesfinanzbehörde bedarf, da nach Art. 108 GG eine Delegation von den Ländern bei der Gewerbesteuer originär zustehenden Verwaltungskompetenzen auf das BMF verfassungsrechtlich unzulässig ist. Insofern läuft die Neuregelung mangels Kompetenz des BMF für Verwaltungsanweisungen zur Gewerbesteuer leer.