{"title":"Zur Angebotsausgestaltung bzw zur Unzulässigkeit der Änderung der Ausschreibungsunterlagen","authors":"Berthold Hofbauer, H. Strahberger","doi":"10.33196/rpa201904021401","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Nichteinhalten von zwingenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen bzw die – entgegen der bestandfesten Festlegung – erfolgte eigenmachtige Anderung von vorgegebenen Ausschreibungstexten hat das zwingende Ausscheiden des Angebots zur Folge. Ist ein Bieter der Auffassung, dass eine Anderung oder Klarstellung der Ausschreibung erforderlich ist, hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Widrigenfalls ist dem Bieter eine unterlassene Mitwirkungspflicht gemas § 125 Abs 6 BVergG 2018 zum Vorwurf zu machen. Die nachtragliche Verbesserung von Angeboten, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen ist unzulassig. Eine Moglichkeit zur Verbesserung wurde daruber hinaus gegen § 112 Abs 3 BVergG 2018 verstosen, wonach wahrend eines offenen Verfahrens mit den Bietern uber Angebotsanderungen nicht verhandelt werden darf.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"85 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/rpa201904021401","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Das Nichteinhalten von zwingenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen bzw die – entgegen der bestandfesten Festlegung – erfolgte eigenmachtige Anderung von vorgegebenen Ausschreibungstexten hat das zwingende Ausscheiden des Angebots zur Folge. Ist ein Bieter der Auffassung, dass eine Anderung oder Klarstellung der Ausschreibung erforderlich ist, hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Widrigenfalls ist dem Bieter eine unterlassene Mitwirkungspflicht gemas § 125 Abs 6 BVergG 2018 zum Vorwurf zu machen. Die nachtragliche Verbesserung von Angeboten, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen ist unzulassig. Eine Moglichkeit zur Verbesserung wurde daruber hinaus gegen § 112 Abs 3 BVergG 2018 verstosen, wonach wahrend eines offenen Verfahrens mit den Bietern uber Angebotsanderungen nicht verhandelt werden darf.