{"title":"Zur Zulässigkeit der nachträglichen Festlegung von Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien","authors":"Philipp Götzl","doi":"10.33196/rpa201904020401","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Auch nach Ablauf der Frist fur die Einreichung von Angeboten durfen Gewichtungskoeffizienten fur Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt werden, wenn damit die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht geandert werden, nichts enthalten ist, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen ware, diese Vorbereitung hatte beeinflussen konnen, und die Gewichtungskoeffizienten nicht unter Berucksichtigung von Umstanden gewahlt wurden, die einen der Bieter diskriminieren konnte. Die von der Auftraggeberin nachtraglich vorgenommene Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien bildet dann keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006, wenn sie erst mit der Zuschlagsentscheidung und somit nach Ablauf der Verhandlungsphase bzw der Angebotsfrist nach ausen in Erscheinung tritt. Die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist vergaberechtlich nicht zulassig. Davon unterschieden werden Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualitat dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"28 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/rpa201904020401","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Auch nach Ablauf der Frist fur die Einreichung von Angeboten durfen Gewichtungskoeffizienten fur Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt werden, wenn damit die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht geandert werden, nichts enthalten ist, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen ware, diese Vorbereitung hatte beeinflussen konnen, und die Gewichtungskoeffizienten nicht unter Berucksichtigung von Umstanden gewahlt wurden, die einen der Bieter diskriminieren konnte. Die von der Auftraggeberin nachtraglich vorgenommene Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien bildet dann keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006, wenn sie erst mit der Zuschlagsentscheidung und somit nach Ablauf der Verhandlungsphase bzw der Angebotsfrist nach ausen in Erscheinung tritt. Die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist vergaberechtlich nicht zulassig. Davon unterschieden werden Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualitat dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird.