Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor dem Landesverwaltungsgericht, mit dem der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung untersagt werden soll, unterliegt keiner Gebühr nach der BuLVwG-EGebV.
{"title":"Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor dem Landesverwaltungsgericht, mit dem der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung untersagt werden soll, unterliegt keiner Gebühr nach der BuLVwG-EGebV.","authors":"Philipp Götzl","doi":"10.33196/RPA201902011201","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Es kommt auf den Inhalt der Eingabe an, ob eine Beschwerde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder ein gesonderter Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw ein Vorlageantrag iSd § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV an das Landesverwaltungsgericht vorliegt. Mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfugung, das Landesverwaltungsgericht moge die Untersagung der Zuschlagserteilung aussprechen, wird kein im § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV angefuhrtes Anbringen gestellt, sodass diese Eingabe nicht der Gebuhr nach dieser Bestimmung unterliegt. Da die Ermachtigung Pauschalgebuhren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschrankt ist, § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV jedoch eine Gebuhrenpflicht nur fur bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs 2 leg cit das Entstehen der Gebuhrenschuld fur alle gebuhrenpflichtigen Eingaben und Beilagen regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebuhrenpflicht nach § 14 TP 6 GebG fur andere als in der BuLVwG-EGebV genannten Anbringen nicht in Betracht gezogen hat, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermachtigung die Gebuhrenpflicht auf die im BuLVwG-EGebV genannten Anbringen einschrankt hat. Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebuhren, dass nicht fur jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebuhr zu erheben ist.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"15 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/RPA201902011201","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Es kommt auf den Inhalt der Eingabe an, ob eine Beschwerde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder ein gesonderter Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw ein Vorlageantrag iSd § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV an das Landesverwaltungsgericht vorliegt. Mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfugung, das Landesverwaltungsgericht moge die Untersagung der Zuschlagserteilung aussprechen, wird kein im § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV angefuhrtes Anbringen gestellt, sodass diese Eingabe nicht der Gebuhr nach dieser Bestimmung unterliegt. Da die Ermachtigung Pauschalgebuhren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschrankt ist, § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV jedoch eine Gebuhrenpflicht nur fur bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs 2 leg cit das Entstehen der Gebuhrenschuld fur alle gebuhrenpflichtigen Eingaben und Beilagen regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebuhrenpflicht nach § 14 TP 6 GebG fur andere als in der BuLVwG-EGebV genannten Anbringen nicht in Betracht gezogen hat, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermachtigung die Gebuhrenpflicht auf die im BuLVwG-EGebV genannten Anbringen einschrankt hat. Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebuhren, dass nicht fur jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebuhr zu erheben ist.