Online Medien, Persönlichkeitsrechtsschutz und Internationale Zuständigkeit Anmerkung zu den Schlussanträgen des GA Cruz Villalón in den Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 (eDate Advertising GmbH gegen X (C-509/09) und Olivier Martinez, Robert Martinez gegen Société MGN Limited (C-161/10))
{"title":"Online Medien, Persönlichkeitsrechtsschutz und Internationale Zuständigkeit Anmerkung zu den Schlussanträgen des GA Cruz Villalón in den Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 (eDate Advertising GmbH gegen X (C-509/09) und Olivier Martinez, Robert Martinez gegen Société MGN Limited (C-161/10))","authors":"T. Thiede","doi":"10.1515/GPR.2011.8.5.259","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"konsequenter, den Kostenerstattungsanspruch des Käufers auf einer zweiten Stufe auch dann ungekürzt zu gewähren, wenn die Ausund Neueinbaukosten den Wert der Kaufsache erheblich übersteigen. Da die Richtlinie nach dem Urteil des EuGH eine etwaige Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs des Käufers auch nicht zwingend gebietet, sondern eine solche lediglich „nicht ausschließt“, könnte diese Lösung auch durch die mitgliedsstaatlichen Gerichte bzw. Gesetzgeber umgesetzt werden.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"50 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2011-10-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"1","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.5.259","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
konsequenter, den Kostenerstattungsanspruch des Käufers auf einer zweiten Stufe auch dann ungekürzt zu gewähren, wenn die Ausund Neueinbaukosten den Wert der Kaufsache erheblich übersteigen. Da die Richtlinie nach dem Urteil des EuGH eine etwaige Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs des Käufers auch nicht zwingend gebietet, sondern eine solche lediglich „nicht ausschließt“, könnte diese Lösung auch durch die mitgliedsstaatlichen Gerichte bzw. Gesetzgeber umgesetzt werden.