{"title":"Abschied von der Homogenität? Die Entwicklung des Dienstrechts der öffentlich Bediensteten in Österreich seit 1999","authors":"Peter Bussjäger, Mathias Eller","doi":"10.5771/9783748910817-321","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Dienstrecht der öffentlich Bediensteten ist in Österreich durchaus heterogen geregelt: Auf Ebene der Bundesverfassung existiert zum einen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Dienstrechtes der Bediensteten des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG1), zum anderen eine solche der Länder zur Regelung des Dienstrechtes (und des Personalvertretungsrechtes) der Bediensteten der Länder und Gemeinden (Art. 21 B-VG). Allerdings bestimmt die Bundesverfassung weiter, dass Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen jedenfalls vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz B-VG). Zu dieser durch die bundesstaatliche Kompetenzverteilung bedingten Zersplitterung kommt hinzu, dass es auf der Bundesebene kein einheitliches Dienstrecht der Bundesbediensteten gibt, sondern eine Vielzahl von Vorschriften. Aber auch auf Landesebene gibt es mitunter eine größere Zahl von Gesetzen, die sich mit dem Dienstrecht der öffentlichen Bediensteten bei Ländern und Gemeinden befassen. Häufig wird, sowohl auf Bundeswie auch auf Landesebene, zwischen Gesetzen für Personen, deren Dienstverhältnis sich auf das öffentliche Recht gründet (Beamte)2 und solchen, deren Dienstverhältnis ein privatrechtliches ist (Vertragsbedienstete), unterschieden.3 Ferner dürfen nicht die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte vergessen werden, die ihrem Selbstbild nach zwar keine Prototypen eines „Beamten“ darstellen, aber doch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehen.4 Der vorliegende Beitrag wird sich nicht näher mit dieser Heterogenität auseinandersetzen, sondern vielmehr mit der Frage, inwieweit sich die 1999 erfolgte Aufhebung des sogenannten Homogenitätsprinzips im Dienstrecht fördernd oder schwächend auf die In-","PeriodicalId":202341,"journal":{"name":"Jahrbuch des Föderalismus 2020","volume":"60 1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-09-09","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Jahrbuch des Föderalismus 2020","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748910817-321","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Das Dienstrecht der öffentlich Bediensteten ist in Österreich durchaus heterogen geregelt: Auf Ebene der Bundesverfassung existiert zum einen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Dienstrechtes der Bediensteten des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG1), zum anderen eine solche der Länder zur Regelung des Dienstrechtes (und des Personalvertretungsrechtes) der Bediensteten der Länder und Gemeinden (Art. 21 B-VG). Allerdings bestimmt die Bundesverfassung weiter, dass Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen jedenfalls vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz B-VG). Zu dieser durch die bundesstaatliche Kompetenzverteilung bedingten Zersplitterung kommt hinzu, dass es auf der Bundesebene kein einheitliches Dienstrecht der Bundesbediensteten gibt, sondern eine Vielzahl von Vorschriften. Aber auch auf Landesebene gibt es mitunter eine größere Zahl von Gesetzen, die sich mit dem Dienstrecht der öffentlichen Bediensteten bei Ländern und Gemeinden befassen. Häufig wird, sowohl auf Bundeswie auch auf Landesebene, zwischen Gesetzen für Personen, deren Dienstverhältnis sich auf das öffentliche Recht gründet (Beamte)2 und solchen, deren Dienstverhältnis ein privatrechtliches ist (Vertragsbedienstete), unterschieden.3 Ferner dürfen nicht die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte vergessen werden, die ihrem Selbstbild nach zwar keine Prototypen eines „Beamten“ darstellen, aber doch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehen.4 Der vorliegende Beitrag wird sich nicht näher mit dieser Heterogenität auseinandersetzen, sondern vielmehr mit der Frage, inwieweit sich die 1999 erfolgte Aufhebung des sogenannten Homogenitätsprinzips im Dienstrecht fördernd oder schwächend auf die In-