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Abstract
Mit Beschluss vom 12.10.2016 legte der BFH dem EuGH wesentliche Fragen zur europarechtlichen Vereinbarkeit der deutschen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatenfällen vor. Nach den bislang lediglich zur Niederlassungsfreiheit ergangenen Urteilen1, wird die Hinzurechnungsbesteuerung nunmehr auch am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sein. Ausführlich hatte der BFH sich daher mit der Stand-Still-Klausel als Rückausnahme zur Kapitalverkehrsfreiheit zu beschäftigen. Der Beitrag setzt sich mit den europarechtlichen Fragen des Beschlusses kritisch auseinander.