{"title":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) – Šeks gegen Republik Kroatien Nr. 39325/20 – Urteil vom 03.02.2022","authors":"Timo Knäbe","doi":"10.5771/2699-1284-2022-2-132","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"In seinem Kammerurteil in der Rechtssache Šeks gegen Kroatien (Antrag Nr. 39325/20) vom 03.02.2022 stellte der EGMR einstimmig fest, dass die Verweigerung eines Zugangsersuchens zu Dokumenten des kroatischen Staatsarchives mit dem Ziel einer späteren Veröffentlichung betreffend geheime Präsidentenakten keine Verletzung von Art. 10 EMRK darstellt. Das Gericht stellte dabei fest, dass dem klägerischen Zugangsantrag einerseits bereits im Verwaltungsverfahren größtenteils stattgegeben worden war. Andererseits beruhte die Nichtzurverfügungstellung der weiteren Dokumente auf einer Entscheidung des kroatischen Staatspräsidenten basierend auf einer Stellungnahme eines mit Fragen der nationalen Sicherheit befassten Fachgremiums, welche vom Informationsbeauftragten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Verfassungsgericht überprüft und bestätigt worden war. Es folgerte, dass der Eingriff in das Recht des Klägers auf freien Zugang zu Informationen im Hinblick auf das wichtige Ziel der nationalen Sicherheit auf Grund des weiten Ermessensspielraums des Staates, über solche Fragen zu entscheiden, notwendig und verhältnismäßig gewesen sei und die anschließende unabhängige innerstaatliche Überprüfung seines Antrags ihm ausreichende Verfahrensgarantien geboten habe.","PeriodicalId":336142,"journal":{"name":"RuZ - Recht und Zugang","volume":"103 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"RuZ - Recht und Zugang","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/2699-1284-2022-2-132","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0
Abstract
In seinem Kammerurteil in der Rechtssache Šeks gegen Kroatien (Antrag Nr. 39325/20) vom 03.02.2022 stellte der EGMR einstimmig fest, dass die Verweigerung eines Zugangsersuchens zu Dokumenten des kroatischen Staatsarchives mit dem Ziel einer späteren Veröffentlichung betreffend geheime Präsidentenakten keine Verletzung von Art. 10 EMRK darstellt. Das Gericht stellte dabei fest, dass dem klägerischen Zugangsantrag einerseits bereits im Verwaltungsverfahren größtenteils stattgegeben worden war. Andererseits beruhte die Nichtzurverfügungstellung der weiteren Dokumente auf einer Entscheidung des kroatischen Staatspräsidenten basierend auf einer Stellungnahme eines mit Fragen der nationalen Sicherheit befassten Fachgremiums, welche vom Informationsbeauftragten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Verfassungsgericht überprüft und bestätigt worden war. Es folgerte, dass der Eingriff in das Recht des Klägers auf freien Zugang zu Informationen im Hinblick auf das wichtige Ziel der nationalen Sicherheit auf Grund des weiten Ermessensspielraums des Staates, über solche Fragen zu entscheiden, notwendig und verhältnismäßig gewesen sei und die anschließende unabhängige innerstaatliche Überprüfung seines Antrags ihm ausreichende Verfahrensgarantien geboten habe.