Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers Anm. zum Urteil des EuGH vom 18. Mai 2010, verb. Rs. C-585/08 Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH/ Heller
{"title":"Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers Anm. zum Urteil des EuGH vom 18. Mai 2010, verb. Rs. C-585/08 Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH/ Heller","authors":"Mateusz J. Pilich","doi":"10.1515/gpr.2011.8.4.178","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Keines der drei Werke hat Indizes. Das ist eben wegen der unvermeidlichen Heterogenität bedauerlich: Dem eiligen Leser entgeht vieles, und leider ist der professionelle Leser zumeist in Eile. So wird mancher gerade für den Juristen anregende Gedanke aus diesen Büchern nicht alle Adressaten erreichen. Vielleicht hätte man beispielsweise spezifische Probleme des GPR gesucht. Fragen gerade des zu integrierenden Privatrechts stehen freilich selten im Vordergrund. Das liegt in der skizzierten Anlage der Bände wie der meisten Einzelbeiträge. Für die gemeinschaftsprivatrechtliche Forschung stellen sich hier jedoch Zukunftsfragen. Die Debatte um Sprache und Begrifflichkeit des DCFR bietet hier einen wertvollen Ansatzpunkt. Einiges spricht dafür, dass jedes Sachgebiet und damit auch jedes Rechtsgebiet in gewisser Weise seine eigene Sprachenfrage hat. Am Ende gibt es eben doch eine „Natur der Sache“, für die bestimmte Begriffe und Begriffssysteme mehr oder weniger geeignet sein können. Das ist allen aus eigener Erfahrung bekannt, wird aber von fast niemandem erforscht und problematisiert. Die Wissenschaft vom Europäischen Privatrecht unterstreicht diesen Punkt bislang nicht deutlich genug. Im bisweilen wenig harmonischen Brüsseler Konzert wird man sie nur hören, wenn sie ihre Stimme lauter erhebt. Nicht nur bis zum jeweiligen Kommissar für Mehrsprachigkeit sollte dieser Ruf dringen, sondern ebenso zu den Generaldirektionen, zu denen die großen Gesetzesprojekte ressortieren. Vielleicht sind die jüngsten Entwicklungen im Patentrecht geeignet, den einen oder anderen Politiker oder Wissenschaftler aufzuschrecken – wie auch immer man die nunmehr beschlossene Dreisprachigkeit Englisch/Französisch/Deutsch gerade in diesem Felde bewerten mag. Dass sich diese Dreisprachigkeit mit einem Vorgehen im Wege der verstärkten Zusammenarbeit verbindet, dürfte kein Zufall sein, sondern eine Perspektive andeuten. Welche Sprachen bräuchte ein gemeinsames Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht? Und welche nicht? Fazit: Hanf et al. muss jedenfalls haben, wer sich mit Rechtsetzung und Rechtsdeutung im Privatrecht der Union befasst; die beiden Bände aus Gottis Projekt sind ebenfalls mit Gewinn zu lesen. Es geht um Erweiterung des wissenschaftlichen Horizonts und um die Bedingungen sachgerechter Entwicklung gemeinsamen Privatrechts.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"1","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.4.178","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Keines der drei Werke hat Indizes. Das ist eben wegen der unvermeidlichen Heterogenität bedauerlich: Dem eiligen Leser entgeht vieles, und leider ist der professionelle Leser zumeist in Eile. So wird mancher gerade für den Juristen anregende Gedanke aus diesen Büchern nicht alle Adressaten erreichen. Vielleicht hätte man beispielsweise spezifische Probleme des GPR gesucht. Fragen gerade des zu integrierenden Privatrechts stehen freilich selten im Vordergrund. Das liegt in der skizzierten Anlage der Bände wie der meisten Einzelbeiträge. Für die gemeinschaftsprivatrechtliche Forschung stellen sich hier jedoch Zukunftsfragen. Die Debatte um Sprache und Begrifflichkeit des DCFR bietet hier einen wertvollen Ansatzpunkt. Einiges spricht dafür, dass jedes Sachgebiet und damit auch jedes Rechtsgebiet in gewisser Weise seine eigene Sprachenfrage hat. Am Ende gibt es eben doch eine „Natur der Sache“, für die bestimmte Begriffe und Begriffssysteme mehr oder weniger geeignet sein können. Das ist allen aus eigener Erfahrung bekannt, wird aber von fast niemandem erforscht und problematisiert. Die Wissenschaft vom Europäischen Privatrecht unterstreicht diesen Punkt bislang nicht deutlich genug. Im bisweilen wenig harmonischen Brüsseler Konzert wird man sie nur hören, wenn sie ihre Stimme lauter erhebt. Nicht nur bis zum jeweiligen Kommissar für Mehrsprachigkeit sollte dieser Ruf dringen, sondern ebenso zu den Generaldirektionen, zu denen die großen Gesetzesprojekte ressortieren. Vielleicht sind die jüngsten Entwicklungen im Patentrecht geeignet, den einen oder anderen Politiker oder Wissenschaftler aufzuschrecken – wie auch immer man die nunmehr beschlossene Dreisprachigkeit Englisch/Französisch/Deutsch gerade in diesem Felde bewerten mag. Dass sich diese Dreisprachigkeit mit einem Vorgehen im Wege der verstärkten Zusammenarbeit verbindet, dürfte kein Zufall sein, sondern eine Perspektive andeuten. Welche Sprachen bräuchte ein gemeinsames Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht? Und welche nicht? Fazit: Hanf et al. muss jedenfalls haben, wer sich mit Rechtsetzung und Rechtsdeutung im Privatrecht der Union befasst; die beiden Bände aus Gottis Projekt sind ebenfalls mit Gewinn zu lesen. Es geht um Erweiterung des wissenschaftlichen Horizonts und um die Bedingungen sachgerechter Entwicklung gemeinsamen Privatrechts.