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Abstract
Fur die Beurteilung der beruflichen Zuverlassigkeit nicht mehr relevante Verurteilungen mussen in Vergabeverfahren nicht bekannt gegeben werden. Es sind fur nicht mehr relevante Verurteilungen auch keine Masnahmen zum Nachweis der Selbstreinigung anzugeben, weil eine solche Bedeutung aus dem Zweck dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden kann. Es liegt auch keine schwerwiegende Tauschung gemas § 249 Abs 2 Z 9 BVergG 2018 vor, wenn der Bieter eine nicht mehr relevante Verurteilung nicht bekannt gibt.