Italienische Rechtsprechung zum Gemeinschaftsprivatrecht Der Verbrauchsgüterkauf zwischen Haftung des Verkäufers für Vertragswidrigkeit und Schutz des Verkäufers nach der Geltendmachung der dem Verbraucher zustehenden Rechtsbehelfe
{"title":"Italienische Rechtsprechung zum Gemeinschaftsprivatrecht Der Verbrauchsgüterkauf zwischen Haftung des Verkäufers für Vertragswidrigkeit und Schutz des Verkäufers nach der Geltendmachung der dem Verbraucher zustehenden Rechtsbehelfe","authors":"R. O. Salè","doi":"10.1515/GPR.2010.7.3.146","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das vorgestellte Urteil ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil dadurch die – heute noch bescheidene – Zahl der Entscheidungen steigt, mit denen die italienischen Richter die (derzeit in den Art.128 – 135 Codice del consumo enthaltene) Regelung gemeinschaftsrechtlicher Herkunft über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung gebracht haben, sondern auch und vor allem deshalb, weil sich die Rechtsprechung hier mit einigen der wichtigsten Aspekte der vorgenannten Regelung befasst hat, und zwar insbesondere der Hierarchie der Rechtsbehelfe des Verbrauchers unter besonderer Bezugnahme auf die Nachbesserung und die Preisminderung sowie mit dem Rückgriff des Letztverkäufers. Die dem Urteil zugrunde liegende Angelegenheit läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Käufer hatte bei einem Händler ein Wohnmobil erworben und dafür ein in seinem Eigentum stehendes, ähnliches Fahrzeug übereignet und die entsprechende Differenz bezahlt. Anschließend hatte er dem Verkäufer gegenüber verschiedene Mängel an dem übergebenen Fahrzeug angezeigt und ihn auf außergerichtlichem Wege zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert. Trotz der zahlreichen Kontakte und des umfassenden Schriftverkehrs hatte der Verkäufer die Nachbesserung des Fahrzeugs nicht vorgenommen. Der Käufer hatte daraufhin beschlossen, den Verkäufer vor Gericht zu verklagen und die Minderung des bezahlten Preises zu verlangen. Der Beklagte hatte sich auf den Streit eingelassen und die Begründung des gegnerischen Anspruchs beanstandet. Darüber hinaus verlangte er im Wege der chiamata in causa (entspricht in etwa der deutschen Streitverkündung), vom Hersteller des Wohnmobils schadlos gehalten zu werden, falls dem klägerischen Antrag stattgegeben werden sollte. 1. Das Gericht hat dem Antrag auf Preisminderung des Käufers stattgegeben und unterstrichen, dass der Verbraucher angesichts der Bestimmung nach Art.130 Abs.7 lit. b) Codice del consumo in diesem Fall ein Recht auf Preisminderung hatte. Nach Maßgabe dieser Bestimmung kann der Verbraucher entweder eine angemessene Minderung des Preises oder die Auflösung des Vertrags fordern, falls der Verkäufer die Nachbesserung (oder Ersatzlieferung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist herbeigeführt hat. Im hier vorgestellten Fall waren nämlich nach der Forderung auf Nachbesserung seitens des Käufers immerhin ca. zehn Monate verstrichen, und während dieses Zeitraums hatte sich der Händler nur auf sehr allgemeiner Ebene zu einem Eingriff bereit erklärt und mit diesem Verhalten im Wesentlichen nur Zeit gewonnen. Aus diesem Grund war die Weigerung des Verbrauchers, das Fahrzeug für die (mehr als verspätete) Nachbesserung herauszugeben, als gerechtfertigt anzusehen. 2. Während also die Art und Weise, in der in diesem Urteil die Hierarchie zwischen den Rechtsbehelfen Nachbesserung und Preisminderung zur Anwendung gebracht wurde, korrekt erscheint, gilt dies nicht für das Kriterium, auf dessen Grundlage diese Minderung dann beziffert wurde. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Ermittlung des Kriteriums für die Preisminderung im Sinne von Art.130 Codice del consumo mangels genauer gesetzlicher Vorgaben einer der schwierigsten Aspekte dieses „sekundären“ Rechtsbehelfes ist. Nach der vorherrschenden Ansicht soll die Minderung verhältnismäßig vorgenommen werden, d.h. indem der Preis um denselben Prozentsatz gemindert wird, in dem die Vertragswidrigkeit den Marktwert der dem Verbraucher übergebenen Sache reduziert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um das Kriterium handelt, dessen Einsatz Lehre und Rechtsprechung mit Bezug auf den traditionellen Kaufvertrag nach dem Codice civile bevorzugen und das darüber hinaus ausdrücklich in Art. 50 UN-Kaufrecht anerkannt ist , Service – Obligationenrecht (einschl. ziviles Verbraucherschutzrecht) 146 GPR 3/10","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"42 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/GPR.2010.7.3.146","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Das vorgestellte Urteil ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil dadurch die – heute noch bescheidene – Zahl der Entscheidungen steigt, mit denen die italienischen Richter die (derzeit in den Art.128 – 135 Codice del consumo enthaltene) Regelung gemeinschaftsrechtlicher Herkunft über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung gebracht haben, sondern auch und vor allem deshalb, weil sich die Rechtsprechung hier mit einigen der wichtigsten Aspekte der vorgenannten Regelung befasst hat, und zwar insbesondere der Hierarchie der Rechtsbehelfe des Verbrauchers unter besonderer Bezugnahme auf die Nachbesserung und die Preisminderung sowie mit dem Rückgriff des Letztverkäufers. Die dem Urteil zugrunde liegende Angelegenheit läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Käufer hatte bei einem Händler ein Wohnmobil erworben und dafür ein in seinem Eigentum stehendes, ähnliches Fahrzeug übereignet und die entsprechende Differenz bezahlt. Anschließend hatte er dem Verkäufer gegenüber verschiedene Mängel an dem übergebenen Fahrzeug angezeigt und ihn auf außergerichtlichem Wege zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert. Trotz der zahlreichen Kontakte und des umfassenden Schriftverkehrs hatte der Verkäufer die Nachbesserung des Fahrzeugs nicht vorgenommen. Der Käufer hatte daraufhin beschlossen, den Verkäufer vor Gericht zu verklagen und die Minderung des bezahlten Preises zu verlangen. Der Beklagte hatte sich auf den Streit eingelassen und die Begründung des gegnerischen Anspruchs beanstandet. Darüber hinaus verlangte er im Wege der chiamata in causa (entspricht in etwa der deutschen Streitverkündung), vom Hersteller des Wohnmobils schadlos gehalten zu werden, falls dem klägerischen Antrag stattgegeben werden sollte. 1. Das Gericht hat dem Antrag auf Preisminderung des Käufers stattgegeben und unterstrichen, dass der Verbraucher angesichts der Bestimmung nach Art.130 Abs.7 lit. b) Codice del consumo in diesem Fall ein Recht auf Preisminderung hatte. Nach Maßgabe dieser Bestimmung kann der Verbraucher entweder eine angemessene Minderung des Preises oder die Auflösung des Vertrags fordern, falls der Verkäufer die Nachbesserung (oder Ersatzlieferung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist herbeigeführt hat. Im hier vorgestellten Fall waren nämlich nach der Forderung auf Nachbesserung seitens des Käufers immerhin ca. zehn Monate verstrichen, und während dieses Zeitraums hatte sich der Händler nur auf sehr allgemeiner Ebene zu einem Eingriff bereit erklärt und mit diesem Verhalten im Wesentlichen nur Zeit gewonnen. Aus diesem Grund war die Weigerung des Verbrauchers, das Fahrzeug für die (mehr als verspätete) Nachbesserung herauszugeben, als gerechtfertigt anzusehen. 2. Während also die Art und Weise, in der in diesem Urteil die Hierarchie zwischen den Rechtsbehelfen Nachbesserung und Preisminderung zur Anwendung gebracht wurde, korrekt erscheint, gilt dies nicht für das Kriterium, auf dessen Grundlage diese Minderung dann beziffert wurde. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Ermittlung des Kriteriums für die Preisminderung im Sinne von Art.130 Codice del consumo mangels genauer gesetzlicher Vorgaben einer der schwierigsten Aspekte dieses „sekundären“ Rechtsbehelfes ist. Nach der vorherrschenden Ansicht soll die Minderung verhältnismäßig vorgenommen werden, d.h. indem der Preis um denselben Prozentsatz gemindert wird, in dem die Vertragswidrigkeit den Marktwert der dem Verbraucher übergebenen Sache reduziert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um das Kriterium handelt, dessen Einsatz Lehre und Rechtsprechung mit Bezug auf den traditionellen Kaufvertrag nach dem Codice civile bevorzugen und das darüber hinaus ausdrücklich in Art. 50 UN-Kaufrecht anerkannt ist , Service – Obligationenrecht (einschl. ziviles Verbraucherschutzrecht) 146 GPR 3/10