Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Betriebsvermögen Systematik, zeitlicher Bezug und Höchstbetrag am Beispiel von Zinsen

T. Ebel
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Abstract

Nach der „Beker und Beker“ Entscheidung des EuGH und der Folgeentscheidung des BFH sind keine sachlichen Rechtfertigungsgründe für eine Beibehaltung der derzeitigen Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags des § 21 ErbStG ersichtlich. Auch die persönlichen Freibeträge sind im Nenner bei der Berechnung zu berücksichtigen. Kann eine Vergleichbarkeit der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG mit bspw. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen noch bestritten werden, ist eine Vergleichbarkeit mit dem Grundfreibetrag u.E. zweifelsohne gegeben. Insofern kommt der Anschlussentscheidung des BFH eine durchaus eigenständige Bedeutung zu. Die Benachteiligung durch die bisherige Nichtberücksichtigung der Freibeträge ist dann besonders groß, wenn hohe Anrechnungsüberhänge vorliegen. Diese treten verstärkt dann auf, wenn das deutsche Steuerniveau deutlich niedriger ist, die Freibeträge besonders hoch sind – also insbesondere bei nahen Verwandten in der Steuerklasse I – oder der Anteil der im Ausland hoch besteuerten ausländischen Einkünfte besonders groß ist. Umgekehrt kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Benachteiligung, wenn das deutsche Steuerniveau höher ist als das ausländische, die Freibeträge gering sind oder der Anteil der im Ausland niedrig besteuerten Einkünfte hoch ist.
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“Beker Beker”后,法院的判决和Folgeentscheidung BFH没有实质性Rechtfertigungsgründe是维持当前的一个计算的Anrechnungshöchstbetrags§21 ErbStG清楚.在计算时,也要考虑个人税收扣减。可以是一的个人Freibeträge后§§16和17 ErbStG bspw .如果如果可以取消特别开支和特殊处罚,就可以干脆免税。因此,BFH的后续决定完全是独立的。免税条款如果没有考虑到其他条款,就会产生特别严重的不利影响。而这一法案如果比德国税率低得多,则更加重要,因为德国的税收水平较低,而免税产品占比特别高——特别是在近代纳税区——或国外收入的比重特别大。相反,如果德国的税收水平比外国税收水平低,或外国人收入比重较高,我们就会产生更低甚至更没有歧视的情况。
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