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Abstract
Alle drei Staatsgewalten haben sich in jüngster Zeit – unabhängig voneinander – mit Fragen der digitalen Betriebsprüfung befasst. Und jede Staatsgewalt hat auf ihre Art und Weise versucht, das Recht weiterzuentwickeln. Dieses Handeln der drei Staatsgewalten soll dann zugleich auch die Grobgliederung meines kleinen Referates bilden: – Zunächst werden wir uns mit der bis Ende 2016 geltenden Rechtslage befassen. Diese wurde noch stark durch die BFH-Rechtsprechung geprägt, die natürlich solange fortgilt, wie der Gesetzgeber nichts anderes regelt. – Mit Wirkung ab 2017 soll es einige Änderungen geben, insbesondere durch das Inkrafttreten der sog. „2. Kassenrichtlinie“ der Finanzverwaltung (Stichworte: Einzelaufzeichnungspflicht; keine Aufbewahrung von Kassenunterlagen in ausschließlich gedruckter Form). Außerdem ist jüngst auch eine erstmalige gesetzliche Regelung zur Einzelaufzeichnungspflicht in Kraft getreten. – Schließlich sollen sich ab dem Jahr 2020 weitere gravierende Änderungen ergeben, die insbesondere in § 146a AO enthalten sind. Herr Rottpeter wird hierauf ausführlich eingehen.