{"title":"Eine Anmerkung zu einigen Problemen im Zusammenhang mit der Verfügung über den Miteigentumsanteil und die gemeinschaftliche Sache","authors":"Euigeun Park","doi":"10.53066/mlr.2023.21.2.1","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Miteigentum liegt vor, wenn eine Sache mehreren Personen (mehr als zwei) nach Bruchteilen gemeinschaftlich zusteht(Art. 262 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Das Miteigentum ist in den Art. 262-270 südkoreanisches Zivilgesetzbuch geregelt und die Vorschriften über das Miteigentum finden auf ein anderes Vermögensrecht als Eigentum entsprechende Anwendung (Quasi-Miteigentum: Art. 278 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). \nBeim Miteigentum kann jeder Miteigentümerüber seinen Anteil frei und unabhängig von den anderen Miteigentümern verfügen(Art. 263 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Die Miteigentümer können allerdings über die gemeinschaftliche Sache nur mit Zustimmung aller Miteigentümer verfügen(«Einstimmigkeitsprinzip», Art. 264 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Ebenfalls ist die Einstimmigkeit aller Miteigentümer für die Veränderung der gemeinschaftlichen Sache erforderlich(Art. 264 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Verfügt ein Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer über die gemeinschaftliche Sache, ist diese Verfügung nur im Umfang von Miteigentumsanteil des Verfügenden wirksam. Der Gebrauch und die Nutzung der gemeinschaftlichen Sache durch den einzelnen Miteigentümer wird durch die Grösse seines Anteils bestimmt (Art. 263 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Jeder Miteigentümer ist entsprechend seinem Anteil berechtigt, die gemeinschaftliche Sache zu gebrauchen. Jeder Miteigentümer hat ausserdem den Anspruch auf einen seiner Quote entsprechenden Anteil des Fruchtertrages bezüglich natürlicher Früchte wie auch des finanziellen Ertrages der Sache. Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache ist durch Stimmenmehrheit der Miteigentumsanteile beschlossen (Art. 265 S. 1 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Jeder Miteigentümer kann allerdings die zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache notwendigen Massnahmen (Erhaltungsmassnahmen) allein treffen (Art. 265 S. 2 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). \nIn dieser Arbeit wird durch einen Vergleich des südkoreanischen Rechts mit anderen Rechtsordnungen versucht, die Probleme zu lösen, die im Zusammenhang mit der Verfügung über den Miteigentumsanteil (insbesondere: Teilveräußerung des Miteigentumsanteils und Quotenveränderung) und die gemeinschaftliche Sache (insbesondere: Rechtskonstruktion der Verfügung über die gemeinschaftliche Sache, die Behandlung des Fall, dass einer der Miteigentümer unwirksam verfügt und Verfügung eines Miteigentümers ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer über die gemeinschaftliche Sache) auftreten.","PeriodicalId":398961,"journal":{"name":"Institute of Legal Myongji University","volume":"9 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2023-01-31","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Institute of Legal Myongji University","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.53066/mlr.2023.21.2.1","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Das Miteigentum liegt vor, wenn eine Sache mehreren Personen (mehr als zwei) nach Bruchteilen gemeinschaftlich zusteht(Art. 262 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Das Miteigentum ist in den Art. 262-270 südkoreanisches Zivilgesetzbuch geregelt und die Vorschriften über das Miteigentum finden auf ein anderes Vermögensrecht als Eigentum entsprechende Anwendung (Quasi-Miteigentum: Art. 278 südkoreanisches Zivilgesetzbuch).
Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümerüber seinen Anteil frei und unabhängig von den anderen Miteigentümern verfügen(Art. 263 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Die Miteigentümer können allerdings über die gemeinschaftliche Sache nur mit Zustimmung aller Miteigentümer verfügen(«Einstimmigkeitsprinzip», Art. 264 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Ebenfalls ist die Einstimmigkeit aller Miteigentümer für die Veränderung der gemeinschaftlichen Sache erforderlich(Art. 264 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Verfügt ein Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer über die gemeinschaftliche Sache, ist diese Verfügung nur im Umfang von Miteigentumsanteil des Verfügenden wirksam. Der Gebrauch und die Nutzung der gemeinschaftlichen Sache durch den einzelnen Miteigentümer wird durch die Grösse seines Anteils bestimmt (Art. 263 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Jeder Miteigentümer ist entsprechend seinem Anteil berechtigt, die gemeinschaftliche Sache zu gebrauchen. Jeder Miteigentümer hat ausserdem den Anspruch auf einen seiner Quote entsprechenden Anteil des Fruchtertrages bezüglich natürlicher Früchte wie auch des finanziellen Ertrages der Sache. Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache ist durch Stimmenmehrheit der Miteigentumsanteile beschlossen (Art. 265 S. 1 südkoreanisches Zivilgesetzbuch). Jeder Miteigentümer kann allerdings die zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache notwendigen Massnahmen (Erhaltungsmassnahmen) allein treffen (Art. 265 S. 2 südkoreanisches Zivilgesetzbuch).
In dieser Arbeit wird durch einen Vergleich des südkoreanischen Rechts mit anderen Rechtsordnungen versucht, die Probleme zu lösen, die im Zusammenhang mit der Verfügung über den Miteigentumsanteil (insbesondere: Teilveräußerung des Miteigentumsanteils und Quotenveränderung) und die gemeinschaftliche Sache (insbesondere: Rechtskonstruktion der Verfügung über die gemeinschaftliche Sache, die Behandlung des Fall, dass einer der Miteigentümer unwirksam verfügt und Verfügung eines Miteigentümers ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer über die gemeinschaftliche Sache) auftreten.