Amendment zum Abschnitt „Totenbeschau nach AS“

Barbara Friesenecker, Christian Roden, Andreas Valentin, Sonja Fruhwald, Helga Dier, Dietmar Weixler, Alois Birklbauer
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Abstract

Das korrekte Vorgehen bei der Totenbeschau nach einem vollzogenen assistierten Suizid (AS)  sorgte in Österreich nach Inkrafttreten des Sterbeverfügungsgesetzes am 01.01.2022 für Verwirrung. Da die Gesetzgebung zur Totenbeschau in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, wird das Hinzuziehen der Polizei, die darauffolgende Meldung bei der Staatsanwaltschaft und eine evtl. notwendige gerichtliche Obduktion unterschiedlich gehandhabt. Da der AS in den meisten „Todesart-Dokumentationen“ noch keine eigene Entität mit einer nachfolgend klar definierten Handlungsanweisung ist, ist vor allem in Bundesländern, wo gesetzlich zwischen einer natürlichen und unnatürlichen Todesart unterschieden wird, die Verständigung der Polizei bei einem AS gefordert, obwohl der AS nicht illegal (=straffrei gestellt), aber eben eine unnatürliche Todesart ist. Es wird von den politischen Akteur:innen eine bundesländerübergreifende einheitliche Regelung in Österreich angestrebt. Um die korrekte Dokumentation eines AS zu verbessern, müssen Arbeitgeber:innen medizinischer Einrichtungen aller Art jedenfalls dringlich für ihre Todesfalldokumentation die Dokumentation eines stattgehabten „AS als eigene Todesart“ einräumen.

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