arztlichen Ehrengerichte, Kassen der Aerztekammern
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Abstract
Der in der Sonderbeilage dieser Nummer wörtlich mitgetheilte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die Kassen der Aerztekammern, wird in seinen principiellen Tendenzen von der Majorität der preussischen Aerzte mit rückhaltloser Zustimmung begrüsst werden Immer dringender hat sieh in den letzten Jahren in unseren Reihen die Ueberzeugung geltend gemacht, dass namentlich gegen die Auswüchse des Concurrenzkampfes der Aerzte auf wirthschaftlichem Gebiete, gegen Reclame, Unterbietungen und andere standesunwurdige Practiken , disciplinare Maassregeln geschaffen werden müssen und dass die Einrichtung von Ehrengerichten als ein schtzenswerthes Mittel zur Hebung des ärztlichen Standes sowohl in ethischer wie in wirthschaftlieher Beziehung anzusehen sei. Der vorliegende Entwurf über die ärztliche Ehrengerichtsbarkeit darf für sich die Anerkennung beanspruchen, dass er mit grosser Sorgfalt den langjährigen Wünschen der Aerzte nachgegangen ist und mit eindringendem Yerständniss die neuen Institutionen im Einklang mit den besonderen ärztlichen Verhältnissen u schaffen sich bemüht. Zweifellos sind die Bestimmungen des Entwurfs im einzelnen hier und da der Verbesserung fähig, und wir hegen das Vertrauen zu der Regierung, dass sie den wohlbegründeten Abänderungsvorschlägen der Aerzte Rechnung tragen wird, noch bevor der Entwurf dem Landtage zur Berathung zugeht, damit jede Gefahr, dass eine den Aerzten allseitig widerstrebende Maassregel durch Gesetz festgelegt werde, von vornherein nach Möglichkeit ausgeschlossen sei, Mit geringen Bedenken von ärztlicher Seite wird der zweite Theil des Entwurfs, der von dem Umlagerecht der Kammern handelt, zu kämpfen haben. Hier ist der zu erwartende Vortheil für den ärztlichen Stand unverkennbar, namentlich soweit er eine Aufbesserung des wie ich statistisch gezeigt habe zerfahrenen und unzureichenden Unterstützungswesens verspricht. Und wenn auch gewiss viele Collegen den neuen Zwang, der auf ihren Geidheutel ausgeübt werden wird, als eine Beschränkung ihrer individuellen Freiheit empfinden werden, so wird ihnen sicherlich der Gedanke dieses Onus erleichtern, dass sie mit diesem erzwungenen" Beitrage nur eine Ehrenpfiicht im Interesse des gesammten Standes, insbesondere aber zu Nutz und Frommen der wirthschaftlich bedrängten und schwachen Collegen erfüllen.. Die Vereinigung der beiden inhaltlich differenten Materien, die auf den ersten Blick etwas verwunderlich erscheinen könnte, findet wohl ihre Erklärung in dem dankbar anzuerkeniiendeu Bestreben der Regierung, diese beiden die Machtbefugnisse der Aerztekammern erheblich erweiternden Vorlagen möglichst schnell und pari passu discutirt und erledigt zu sehen. Wir gehen wohl nicht fehl, wenn wir annehmen, dass diese beiden Entwiirfe die ersten fundamentalen Bausteine zu einer allgemeinen ärztlichen Standesordnung darstellen sollen, an deren Aufrichtung die Regierung entsprechend den lang gehegten Wünschen der Aerzte neuerdings ein lebhaftes Interesse besitzt.
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