{"title":"Differenzielle Abschreckbarkeit als Evidenzgrundlage negativer Generalprävention – Eine Bestandsaufnahme der kriminologischen Wissensbasis","authors":"Helmut Hirtenlehner","doi":"10.1515/mks-2020-2051","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Die Abschreckungsdoktrin setzt auf Sanktionsfurcht als Mittel zur Eindämmung von Kriminalität. So plausibel die Hypothese, Furcht vor staatlicher Strafe würde Delinquenz verhindern, auch klingt: Empirische Forschung zeichnet ein eher ernüchterndes Bild von den kriminalpräventiven Erträgen angedrohter gerichtlicher Bestrafung. Aus dem Bereich der negativen Generalprävention entfaltet allenfalls die Sanktionierungswahrscheinlichkeit einen mäßigen Verhaltenslenkungseffekt. Das mehrheitliche Ausbleiben nennenswerter Abschreckungserfolge muss aber nicht bedeuten, dass formalen Sanktionierungsrisiken jeglicher Steuerungswert abzusprechen ist. Unter dem Leitkonzept der differenziellen Abschreckbarkeit durchgeführte »Perceptual Deterrence Research« verwirft die Annahme, Abschreckung wirke auf alle Menschen gleich, um sich Bemühungen zur Eingrenzung der für Abschreckungsbotschaften zugänglichen Teilgruppen der Bevölkerung zu widmen. Die hier vorgenommene Sichtung des gesammelten Forschungsstandes zeigt, dass Sanktionsrisikoeffekte über Personen, Situationen und Delikte hinweg variieren. Individuen mit geringer Normakzeptanz, niedriger Selbstkontrolle und zahlreichen Freundschaftskontakten zu delinquenzaffinen Gleichaltrigen können als in einem gehobenen Maße durch ihre Sanktionsrisikowahrnehmung beeinflussbar identifiziert werden. Wenn Menschen mit einer erhöhten Tendenz zur Kriminalität moderat anfällig für Steuerungswirkungen der perzipierten Bestrafungswahrscheinlichkeit sind, attestiert dies der negativen Generalprävention eine gewisse Tauglichkeit als Instrument der Sekundärprävention, welche auf das Management kriminogener Dynamiken in Risikogruppen zielt.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"13 1","pages":"221 - 234"},"PeriodicalIF":0.6000,"publicationDate":"2020-07-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"4","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","FirstCategoryId":"90","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/mks-2020-2051","RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"Q4","JCRName":"CRIMINOLOGY & PENOLOGY","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Die Abschreckungsdoktrin setzt auf Sanktionsfurcht als Mittel zur Eindämmung von Kriminalität. So plausibel die Hypothese, Furcht vor staatlicher Strafe würde Delinquenz verhindern, auch klingt: Empirische Forschung zeichnet ein eher ernüchterndes Bild von den kriminalpräventiven Erträgen angedrohter gerichtlicher Bestrafung. Aus dem Bereich der negativen Generalprävention entfaltet allenfalls die Sanktionierungswahrscheinlichkeit einen mäßigen Verhaltenslenkungseffekt. Das mehrheitliche Ausbleiben nennenswerter Abschreckungserfolge muss aber nicht bedeuten, dass formalen Sanktionierungsrisiken jeglicher Steuerungswert abzusprechen ist. Unter dem Leitkonzept der differenziellen Abschreckbarkeit durchgeführte »Perceptual Deterrence Research« verwirft die Annahme, Abschreckung wirke auf alle Menschen gleich, um sich Bemühungen zur Eingrenzung der für Abschreckungsbotschaften zugänglichen Teilgruppen der Bevölkerung zu widmen. Die hier vorgenommene Sichtung des gesammelten Forschungsstandes zeigt, dass Sanktionsrisikoeffekte über Personen, Situationen und Delikte hinweg variieren. Individuen mit geringer Normakzeptanz, niedriger Selbstkontrolle und zahlreichen Freundschaftskontakten zu delinquenzaffinen Gleichaltrigen können als in einem gehobenen Maße durch ihre Sanktionsrisikowahrnehmung beeinflussbar identifiziert werden. Wenn Menschen mit einer erhöhten Tendenz zur Kriminalität moderat anfällig für Steuerungswirkungen der perzipierten Bestrafungswahrscheinlichkeit sind, attestiert dies der negativen Generalprävention eine gewisse Tauglichkeit als Instrument der Sekundärprävention, welche auf das Management kriminogener Dynamiken in Risikogruppen zielt.