Tierschutzrelevante Straftaten – na und? Eine Analyse der Sanktionspraxis vor dem Hintergrund, der Mensch-Tier-Beziehung beteiligter Personen, leidtragender Tiere und anzeigender Instanzen
{"title":"Tierschutzrelevante Straftaten – na und? Eine Analyse der Sanktionspraxis vor dem Hintergrund, der Mensch-Tier-Beziehung beteiligter Personen, leidtragender Tiere und anzeigender Instanzen","authors":"Lea Benner, D. Best, K. Büttner, S. Krämer","doi":"10.1515/mks-2021-0151","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Seit der Neufassung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) im Jahr 1972 steht der ethische Tierschutz im Mittelpunkt und Tiere sind um ihrer selbst willen geschützt (Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode 1971). Die strafrechtliche Anerkennung der geschützten Interessen stellt § 17 TierSchG dar, welcher das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG), das Zufügen aus Rohheit (§ 17 Nr. 2 a TierSchG) und von länger anhaltenden oder sich wiederholenden (§ 17Nr. 2 b TierSchG) erheblichen Schmerzen oder Leiden pönalisiert.Die Sanktionspraxis gem. § 17 TierSchG wurde anhand der Strafverfolgungsstatistik von 2002 bis 2018 sowie Akten bei der Staatsanwaltschaft Gießen aus 2016 und 2018 untersucht. Dabei wurde ein Augenmerk auf tatbegehende bzw. verdächtige Personen, die Art der tierschutzrelevanten Handlung und betroffene Tierarten, anzeigende Instanzen, Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht und TierSchG nach Höhe der Geldstrafen und Verwarnungen mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB gelegt.Dabei wurde festgestellt, dass Personen, die tierschutzrelevante Handlungen begehen, einen niedrigen ökonomischen Status haben, im Schnitt älter sind als tatbegehende Personen insgesamt und häufiger Frauen als insgesamt an diesen Straftaten beteiligt sind. Des Weiteren sind Hunde am häufigsten von tierschutzrelevanten Ermittlungsverfahren betroffen und es besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen dieser Tierart und Misshandlungstaten. Am häufigsten werden Anzeigen von Privatpersonen gestellt, resultierende Verfahren werden jedoch nicht signifikant häufiger eingestellt.Diese Erkenntnisse sind nicht nur bedeutend für den tierschutzrechtlichen Vollzug, sondern auch die Mensch-Tier-Beziehung, die eine gesamtgesellschaftliche Betrachtung der Sanktionspraxis vor dem Hintergrund des Art. 20 a GG begründet. Es bleibt zu hoffen, dass das Staatsziel Tierschutz zukünftig umfassende Umsetzung erfährt und Entscheidungen und Abwägungsprozesse in dubio pro animale (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. 2009) ausfallen.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"7 1","pages":"145 - 163"},"PeriodicalIF":0.6000,"publicationDate":"2022-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"1","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","FirstCategoryId":"90","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/mks-2021-0151","RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"Q4","JCRName":"CRIMINOLOGY & PENOLOGY","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Seit der Neufassung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) im Jahr 1972 steht der ethische Tierschutz im Mittelpunkt und Tiere sind um ihrer selbst willen geschützt (Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode 1971). Die strafrechtliche Anerkennung der geschützten Interessen stellt § 17 TierSchG dar, welcher das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG), das Zufügen aus Rohheit (§ 17 Nr. 2 a TierSchG) und von länger anhaltenden oder sich wiederholenden (§ 17Nr. 2 b TierSchG) erheblichen Schmerzen oder Leiden pönalisiert.Die Sanktionspraxis gem. § 17 TierSchG wurde anhand der Strafverfolgungsstatistik von 2002 bis 2018 sowie Akten bei der Staatsanwaltschaft Gießen aus 2016 und 2018 untersucht. Dabei wurde ein Augenmerk auf tatbegehende bzw. verdächtige Personen, die Art der tierschutzrelevanten Handlung und betroffene Tierarten, anzeigende Instanzen, Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht und TierSchG nach Höhe der Geldstrafen und Verwarnungen mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB gelegt.Dabei wurde festgestellt, dass Personen, die tierschutzrelevante Handlungen begehen, einen niedrigen ökonomischen Status haben, im Schnitt älter sind als tatbegehende Personen insgesamt und häufiger Frauen als insgesamt an diesen Straftaten beteiligt sind. Des Weiteren sind Hunde am häufigsten von tierschutzrelevanten Ermittlungsverfahren betroffen und es besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen dieser Tierart und Misshandlungstaten. Am häufigsten werden Anzeigen von Privatpersonen gestellt, resultierende Verfahren werden jedoch nicht signifikant häufiger eingestellt.Diese Erkenntnisse sind nicht nur bedeutend für den tierschutzrechtlichen Vollzug, sondern auch die Mensch-Tier-Beziehung, die eine gesamtgesellschaftliche Betrachtung der Sanktionspraxis vor dem Hintergrund des Art. 20 a GG begründet. Es bleibt zu hoffen, dass das Staatsziel Tierschutz zukünftig umfassende Umsetzung erfährt und Entscheidungen und Abwägungsprozesse in dubio pro animale (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. 2009) ausfallen.