A. Bezzel, Christian Schlögl, David Janele, J. Querengässer
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Abstract
Zusammenfassung Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist geregelt in § 64 StGB. Diese Vorschrift steht vor einer grundlegenden Novelle. Damit werden sich voraussichtlich ab 2022 die Rahmenbedingungen forensischer Suchtbehandlung für Untergebrachte, forensisch-psychiatrische Sachverständige und Behandelnde des Maßregelvollzugs deutlich ändern. Der Artikel zielt darauf, einen Überblick zu geben über die aktuellen Probleme und Herausforderungen der Behandlung gem. § 64 StGB, sowie über die diversen Reformvorschläge. Dazu werden die bestehenden Vorschläge skizziert, zueinander und zu den ermittelten Problemen in Bezug gesetzt und diskutiert.Die Vorschläge stimmen dahingehend überein, die Eingangsvoraussetzungen des § 64 StGB einzuengen, unterscheiden sich aber im Konkreten. Konsens herrscht weitgehend bezüglich der Abschaffung der sogenannten »Halbstrafenregelung« und der Änderung juristischer Begrifflichkeiten i. S. einer Anpassung an den psychiatrischen Sprachgebrauch sowie dem Ausbau bzw. der Neuetablierung von alternativen Behandlungsmöglichkeiten. Zusätzlich diskutieren manche Vorschläge die Etablierung probatorischer Behandlungen und die engere Gestaltung der Konnexität zwischen Suchtproblematik und Delinquenzneigung. Als besonders weitreichend imponiert ein Vorschlag der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), die Unterbringungsanordnung an die Zustimmung und Demonstration von Behandlungsbereitschaft der Betroffenen zu knüpfen. Aus Sicht der Autoren erscheinen einige der Vorschläge durchaus geeignet, den skizzierten Problemen forensischer Suchtbehandlung zu begegnen, andere werden kritischer gesehen. Darüber hinaus sollte die Reform genutzt werden, die gesetzliche Forderung nach einer »hinreichend konkreten« Aussicht auf einen Behandlungserfolg zu revidieren.