{"title":"Militärärzte als Pioniere des Sozialstaats","authors":"K. Wilke, Christine Wolters","doi":"10.1515/mgzs-2022-0058","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Im Versailler Vertrag wurde von den Alliierten eine weitgehende Demilitarisierung des Deutschen Reiches festgelegt. Unter dieser Voraussetzung entschied der Rat der Volksbeauftragten Anfang 1919, dass die Versorgung der Kriegsbeschädigten in Deutschland von einer zivilen und nach demokratischen Prinzipien organisierten Behörde durchzuführen sei. Die neu geschaffenen Versorgungsämter wurden jedoch ausschließlich mit ehemaligen Berufssoldaten, Berufsoffizieren und Sanitätsoffizieren aller Gliederungen der Armee besetzt. Obwohl dadurch die militärisch-hierarchische Tradition des Kaiserreichs fortgesetzt wurde, trugen die Versorgungsämter wesentlich zur politischen Stabilisierung der Weimarer Republik bei. 1.Sie dienten sowohl dazu, die Kriegsbeschädigten wirtschaftlich abzusichern (Rente), als auch, sie medizinisch-rehabilitativ (Heilbehandlung) zu versorgen. Darüber hinaus boten sie den aus der Armee ausgeschiedenen Offizieren, Militärärzten und Berufssoldaten eine neue standesgemäße berufliche Perspektive. 2.Aus einer Untersuchung von Lebensverläufen lassen sich wichtige Erkenntnisse zur Gruppendynamik unter den Versorgungsärzten während der entscheidenden Jahre von 1919 bis 1921 ableiten. Zentrales Kriterium war: Eine Anstellung und Verbeamtung als Versorgungarzt setzte den aktiven Frontdienst als Sanitätsoffizier voraus. Einzig diese Ärzte galten als kompetent für die Sachverständigentätigkeit im Rahmen des ärztlichen Dienstes der Versorgungsämter.","PeriodicalId":18741,"journal":{"name":"Militaergeschichtliche Zeitschrift","volume":"27 1","pages":"447 - 485"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2022-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Militaergeschichtliche Zeitschrift","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/mgzs-2022-0058","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Im Versailler Vertrag wurde von den Alliierten eine weitgehende Demilitarisierung des Deutschen Reiches festgelegt. Unter dieser Voraussetzung entschied der Rat der Volksbeauftragten Anfang 1919, dass die Versorgung der Kriegsbeschädigten in Deutschland von einer zivilen und nach demokratischen Prinzipien organisierten Behörde durchzuführen sei. Die neu geschaffenen Versorgungsämter wurden jedoch ausschließlich mit ehemaligen Berufssoldaten, Berufsoffizieren und Sanitätsoffizieren aller Gliederungen der Armee besetzt. Obwohl dadurch die militärisch-hierarchische Tradition des Kaiserreichs fortgesetzt wurde, trugen die Versorgungsämter wesentlich zur politischen Stabilisierung der Weimarer Republik bei. 1.Sie dienten sowohl dazu, die Kriegsbeschädigten wirtschaftlich abzusichern (Rente), als auch, sie medizinisch-rehabilitativ (Heilbehandlung) zu versorgen. Darüber hinaus boten sie den aus der Armee ausgeschiedenen Offizieren, Militärärzten und Berufssoldaten eine neue standesgemäße berufliche Perspektive. 2.Aus einer Untersuchung von Lebensverläufen lassen sich wichtige Erkenntnisse zur Gruppendynamik unter den Versorgungsärzten während der entscheidenden Jahre von 1919 bis 1921 ableiten. Zentrales Kriterium war: Eine Anstellung und Verbeamtung als Versorgungarzt setzte den aktiven Frontdienst als Sanitätsoffizier voraus. Einzig diese Ärzte galten als kompetent für die Sachverständigentätigkeit im Rahmen des ärztlichen Dienstes der Versorgungsämter.