{"title":"技术上的医疗服务同样属于10种军事行动。对公益的关注是另外一个问题","authors":"Lorenz Wicho","doi":"10.33196/rpa201904024301","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Art 10 Buchst h RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen uber die offentliche Auftragsvergabe sowohl fur die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitater, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fallt, als auch fur den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitater, unterstutzt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallt, sofern er tatsachlich von ordnungsgemas in erster Hilfe geschultem Personal durchgefuhrt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wahrend des Transports verschlechtert. Art 10 lit h RL 2014/24/EU ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhangt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfullung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tatig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung sind.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"84 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Auch der qualifizierte Krankentransport fällt unter den Ausnahmetatbestand des Art 10 lit h RL 2014/24/EU. 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摘要
种10 ' h RL 2014/24 /欧盟过去的基本原则,其中规定例外的范围规则,uber办公开订约桐油照料和护理中分离Notfallpatienten救护车通过一条Rettungsassistenten / Rettungssanitater由CPV-Code 75252000-7(救援)师兄破译合格Krankentransport适用,除了Transportleistung照料和护理在Krankentransportwagen借着一个Rettungssanitater unterstutzt Rettungshelfer,包含在CPV-Code 85143000-3——使用救护车过当,除非他确实ordnungsgemas是帮助训练的人员durchgefuhrt会和病人而言,在正面碰撞的风险的健康状况,运输恶化.清理10种lit h RL 2014/24 /欧盟就是去解释的,如国家法律公认机构像民事和安全应急gemeinnutzige组织或社团”中的这项规定适用于所认可,成为全国法律援助机构不abhangt没有Gewinnerzielungsabsicht拿到资料,去且组织或协会再投资于具有经济收益的未必存在的社会任务,并重申对实现上述目标的“本地团体或团体”的投资。
Auch der qualifizierte Krankentransport fällt unter den Ausnahmetatbestand des Art 10 lit h RL 2014/24/EU. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gesondert zu prüfen, die Anerkennung als Hilfsorganisation per Gesetz ersetzt dies nicht.
Art 10 Buchst h RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen uber die offentliche Auftragsvergabe sowohl fur die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitater, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fallt, als auch fur den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitater, unterstutzt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallt, sofern er tatsachlich von ordnungsgemas in erster Hilfe geschultem Personal durchgefuhrt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wahrend des Transports verschlechtert. Art 10 lit h RL 2014/24/EU ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhangt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfullung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tatig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung sind.