{"title":"法令只准对联邦立法者在物质裁决中独立提出的裁决做出","authors":"Raimund Madl","doi":"10.33196/rpa201904021801","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Fur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Sektor bestimmt § 177 Abs 1 BVergG 2006, dass nur die in der zitierten Gesetzesstelle angefuhrten Paragraphen des BVergG 2006 auf das Vergabeverfahren anwendbar sind. § 2 BVergG 2006 ist im § 177 Abs 1 BVergG 2006 nicht angefuhrt. Mangels Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 bestehen daher nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 bei Baukonzessionen im Sektor keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zur Vergabe von Baukonzessionen im klassischen Bereich, zumal im klassischen Bereich gemas § 7 BVergG 2006 die Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 nicht ausgeschlossen wird. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11.12.2018, G 205/2018-19, klargestellt, dass es gemas Art 14b B-VG nicht in die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers fallt, im Rahmen der Regelung des Vergaberechtsschutzes des jeweiligen Landes festzulegen, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist daher Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornherein der Boden entzogen. Eine ausdruckliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthalt das WVRG nicht. Von einer Regelungslucke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schliesen ware, ist im Hinblick auf das zitierte VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig ware und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemasen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 WVRG ist im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknupft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fallt dem zitierten Erkenntnis des VfGH zu Folge in die Zustandigkeit des Bundes. Die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knupft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform – sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 – dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht. Es obliegt dem Organisationsgesetzgeber des jeweiligen Mitgliedstaates, ob er den europarechtlich vorgesehenen Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte, durch ordentliche Gerichte oder auf andere europarechtskonforme Weise einraumt. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber im § 177 BVergG 2006 fur Bau- und fur Dienstleistungskonzessionen im Sektor die Anwendung des § 2 BVergG 2006 und damit etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen ausgeschlossen hat, hat er nicht etwa eine Rechtsschutzlucke geschaffen, sondern den Rechtsschutz in die Zustandigkeit der ordentlichen Gerichte verwiesen. Aus der Sektoren-RMRL, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auch fur Baukonzessionen im Sektor sicherstellen mussen, dass gegen Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeber wirksame Nachprufungsverfahren angestrengt werden konnen, kann eine Zustandigkeit der Verwaltungsgerichte mangels unmittelbarer Wirkung nicht abgeleitet werden.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"241 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Vergaberechtsschutz steht nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zu\",\"authors\":\"Raimund Madl\",\"doi\":\"10.33196/rpa201904021801\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Fur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Sektor bestimmt § 177 Abs 1 BVergG 2006, dass nur die in der zitierten Gesetzesstelle angefuhrten Paragraphen des BVergG 2006 auf das Vergabeverfahren anwendbar sind. § 2 BVergG 2006 ist im § 177 Abs 1 BVergG 2006 nicht angefuhrt. 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Vergaberechtsschutz steht nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zu
Fur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Sektor bestimmt § 177 Abs 1 BVergG 2006, dass nur die in der zitierten Gesetzesstelle angefuhrten Paragraphen des BVergG 2006 auf das Vergabeverfahren anwendbar sind. § 2 BVergG 2006 ist im § 177 Abs 1 BVergG 2006 nicht angefuhrt. Mangels Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 bestehen daher nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 bei Baukonzessionen im Sektor keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zur Vergabe von Baukonzessionen im klassischen Bereich, zumal im klassischen Bereich gemas § 7 BVergG 2006 die Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 nicht ausgeschlossen wird. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11.12.2018, G 205/2018-19, klargestellt, dass es gemas Art 14b B-VG nicht in die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers fallt, im Rahmen der Regelung des Vergaberechtsschutzes des jeweiligen Landes festzulegen, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist daher Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornherein der Boden entzogen. Eine ausdruckliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthalt das WVRG nicht. Von einer Regelungslucke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schliesen ware, ist im Hinblick auf das zitierte VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig ware und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemasen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 WVRG ist im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknupft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fallt dem zitierten Erkenntnis des VfGH zu Folge in die Zustandigkeit des Bundes. Die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knupft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform – sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 – dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht. Es obliegt dem Organisationsgesetzgeber des jeweiligen Mitgliedstaates, ob er den europarechtlich vorgesehenen Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte, durch ordentliche Gerichte oder auf andere europarechtskonforme Weise einraumt. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber im § 177 BVergG 2006 fur Bau- und fur Dienstleistungskonzessionen im Sektor die Anwendung des § 2 BVergG 2006 und damit etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen ausgeschlossen hat, hat er nicht etwa eine Rechtsschutzlucke geschaffen, sondern den Rechtsschutz in die Zustandigkeit der ordentlichen Gerichte verwiesen. Aus der Sektoren-RMRL, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auch fur Baukonzessionen im Sektor sicherstellen mussen, dass gegen Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeber wirksame Nachprufungsverfahren angestrengt werden konnen, kann eine Zustandigkeit der Verwaltungsgerichte mangels unmittelbarer Wirkung nicht abgeleitet werden.