法令只准对联邦立法者在物质裁决中独立提出的裁决做出

Raimund Madl
{"title":"法令只准对联邦立法者在物质裁决中独立提出的裁决做出","authors":"Raimund Madl","doi":"10.33196/rpa201904021801","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Fur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Sektor bestimmt § 177 Abs 1 BVergG 2006, dass nur die in der zitierten Gesetzesstelle angefuhrten Paragraphen des BVergG 2006 auf das Vergabeverfahren anwendbar sind. § 2 BVergG 2006 ist im § 177 Abs 1 BVergG 2006 nicht angefuhrt. Mangels Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 bestehen daher nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 bei Baukonzessionen im Sektor keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zur Vergabe von Baukonzessionen im klassischen Bereich, zumal im klassischen Bereich gemas § 7 BVergG 2006 die Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 nicht ausgeschlossen wird. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11.12.2018, G 205/2018-19, klargestellt, dass es gemas Art 14b B-VG nicht in die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers fallt, im Rahmen der Regelung des Vergaberechtsschutzes des jeweiligen Landes festzulegen, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist daher Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornherein der Boden entzogen. Eine ausdruckliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthalt das WVRG nicht. Von einer Regelungslucke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schliesen ware, ist im Hinblick auf das zitierte VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig ware und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemasen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 WVRG ist im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknupft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fallt dem zitierten Erkenntnis des VfGH zu Folge in die Zustandigkeit des Bundes. Die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knupft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform – sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 – dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht. Es obliegt dem Organisationsgesetzgeber des jeweiligen Mitgliedstaates, ob er den europarechtlich vorgesehenen Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte, durch ordentliche Gerichte oder auf andere europarechtskonforme Weise einraumt. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber im § 177 BVergG 2006 fur Bau- und fur Dienstleistungskonzessionen im Sektor die Anwendung des § 2 BVergG 2006 und damit etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen ausgeschlossen hat, hat er nicht etwa eine Rechtsschutzlucke geschaffen, sondern den Rechtsschutz in die Zustandigkeit der ordentlichen Gerichte verwiesen. Aus der Sektoren-RMRL, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auch fur Baukonzessionen im Sektor sicherstellen mussen, dass gegen Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeber wirksame Nachprufungsverfahren angestrengt werden konnen, kann eine Zustandigkeit der Verwaltungsgerichte mangels unmittelbarer Wirkung nicht abgeleitet werden.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"241 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Vergaberechtsschutz steht nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zu\",\"authors\":\"Raimund Madl\",\"doi\":\"10.33196/rpa201904021801\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Fur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Sektor bestimmt § 177 Abs 1 BVergG 2006, dass nur die in der zitierten Gesetzesstelle angefuhrten Paragraphen des BVergG 2006 auf das Vergabeverfahren anwendbar sind. § 2 BVergG 2006 ist im § 177 Abs 1 BVergG 2006 nicht angefuhrt. Mangels Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 bestehen daher nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 bei Baukonzessionen im Sektor keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zur Vergabe von Baukonzessionen im klassischen Bereich, zumal im klassischen Bereich gemas § 7 BVergG 2006 die Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 nicht ausgeschlossen wird. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11.12.2018, G 205/2018-19, klargestellt, dass es gemas Art 14b B-VG nicht in die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers fallt, im Rahmen der Regelung des Vergaberechtsschutzes des jeweiligen Landes festzulegen, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist daher Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornherein der Boden entzogen. Eine ausdruckliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthalt das WVRG nicht. Von einer Regelungslucke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schliesen ware, ist im Hinblick auf das zitierte VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig ware und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemasen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 WVRG ist im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknupft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fallt dem zitierten Erkenntnis des VfGH zu Folge in die Zustandigkeit des Bundes. Die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knupft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform – sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 – dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht. Es obliegt dem Organisationsgesetzgeber des jeweiligen Mitgliedstaates, ob er den europarechtlich vorgesehenen Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte, durch ordentliche Gerichte oder auf andere europarechtskonforme Weise einraumt. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber im § 177 BVergG 2006 fur Bau- und fur Dienstleistungskonzessionen im Sektor die Anwendung des § 2 BVergG 2006 und damit etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen ausgeschlossen hat, hat er nicht etwa eine Rechtsschutzlucke geschaffen, sondern den Rechtsschutz in die Zustandigkeit der ordentlichen Gerichte verwiesen. Aus der Sektoren-RMRL, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auch fur Baukonzessionen im Sektor sicherstellen mussen, dass gegen Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeber wirksame Nachprufungsverfahren angestrengt werden konnen, kann eine Zustandigkeit der Verwaltungsgerichte mangels unmittelbarer Wirkung nicht abgeleitet werden.\",\"PeriodicalId\":205230,\"journal\":{\"name\":\"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe\",\"volume\":\"241 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2019-08-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.33196/rpa201904021801\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/rpa201904021801","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0

摘要

对建筑和Dienstleistungskonzessionen部门指定§177个卷1 BVergG 2006年只有在引用Gesetzesstelle angefuhrten BVergG的条文适用于这Vergabeverfahren . 2006年§2 BVergG 2006年2006年§177个1 BVergG Abs不是angefuhrt .无适用的§2 BVergG 2006年组成,因此按照materiell-rechtlichen规定BVergG 2006年在Baukonzessionen部门没有收益,anfechtbaren .决策存在着根本差别的Baukonzessionen授予开展在传统领域,因为在传统领域的gemas§7 BVergG 2006年的适用§2 BVergG 2006年不会排除.wfgh在2018 /2018—19年意识到,gema模式14b b / vg不属于州立法机构要求独立提出哪些裁决的权利。因此,基于这一想法,2014年WVRG打算从根本上推翻现有部门内批准建筑许可证的一系列个别挑战决定,从而通过解释性途径提出新的挑战。此外,wvg也不排除有关于独立采访许可决定的公开声明。由Regelungslucke 2014年WVRG,最多通过类比schliesen商品,在引用或VfGH-Erkenntnis这一规则不出去,因为这个VfGH-Erkenntnis违宪集货,这样的类比负责命令verfassungsgemasen解释失败.因此,wvg无法在取得区区许可证的情况下取得另外的关键决定。如何确定§1卷1 WVRG是涉及§7卷2阅读WVRG,哪个不得以分别作为anfechtbaren决定anknupft .关于哪些决定可以另行上诉的决定,是引用了VfGH的证据后,成为联邦事务的代表。奥巴马政府提出的§1 1 2014年WVRG Abs的安排是,verfassungskonform——以及在textlichen与§7卷2 WVRG 2014 -解释,假设Vergaberechtsschutz只对付从Bundesgesetzgeber物质Vergaberecht调查内容另行规定的决策的.该会员国组织立法者有责任通过行政法院、经常法院或其他符合欧洲规定的方式提供欧洲合法法律保护。由于希腊Bundesgesetzgeber 2006年§177个BVergG给建筑并且为Dienstleistungskonzessionen 2006年§2 BVergG制度执行部门和任何收益,anfechtbare决定排除了他就不会是Rechtsschutzlucke创造,而是法律保护,在经常预算和法庭Zustandigkeit .驱逐了在部门rmrl中,成员国应确保部门内的施工许可证得到有效的核查,以回应雇主授业的决定,因此行政法庭具有不可剥夺的效力。
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
查看原文
分享 分享
微信好友 朋友圈 QQ好友 复制链接
本刊更多论文
Vergaberechtsschutz steht nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zu
Fur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Sektor bestimmt § 177 Abs 1 BVergG 2006, dass nur die in der zitierten Gesetzesstelle angefuhrten Paragraphen des BVergG 2006 auf das Vergabeverfahren anwendbar sind. § 2 BVergG 2006 ist im § 177 Abs 1 BVergG 2006 nicht angefuhrt. Mangels Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 bestehen daher nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 bei Baukonzessionen im Sektor keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zur Vergabe von Baukonzessionen im klassischen Bereich, zumal im klassischen Bereich gemas § 7 BVergG 2006 die Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 nicht ausgeschlossen wird. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11.12.2018, G 205/2018-19, klargestellt, dass es gemas Art 14b B-VG nicht in die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers fallt, im Rahmen der Regelung des Vergaberechtsschutzes des jeweiligen Landes festzulegen, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist daher Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornherein der Boden entzogen. Eine ausdruckliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthalt das WVRG nicht. Von einer Regelungslucke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schliesen ware, ist im Hinblick auf das zitierte VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig ware und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemasen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 WVRG ist im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknupft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fallt dem zitierten Erkenntnis des VfGH zu Folge in die Zustandigkeit des Bundes. Die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knupft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform – sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 – dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht. Es obliegt dem Organisationsgesetzgeber des jeweiligen Mitgliedstaates, ob er den europarechtlich vorgesehenen Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte, durch ordentliche Gerichte oder auf andere europarechtskonforme Weise einraumt. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber im § 177 BVergG 2006 fur Bau- und fur Dienstleistungskonzessionen im Sektor die Anwendung des § 2 BVergG 2006 und damit etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen ausgeschlossen hat, hat er nicht etwa eine Rechtsschutzlucke geschaffen, sondern den Rechtsschutz in die Zustandigkeit der ordentlichen Gerichte verwiesen. Aus der Sektoren-RMRL, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auch fur Baukonzessionen im Sektor sicherstellen mussen, dass gegen Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeber wirksame Nachprufungsverfahren angestrengt werden konnen, kann eine Zustandigkeit der Verwaltungsgerichte mangels unmittelbarer Wirkung nicht abgeleitet werden.
求助全文
通过发布文献求助,成功后即可免费获取论文全文。 去求助
来源期刊
自引率
0.00%
发文量
0
期刊最新文献
Zuverlässigkeitsprüfung und Selbstreinigung während schwebender Ermittlungsverfahren Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt – Zur Inhouse-Vergabe bei gemeinschaftlicher Aufgabenübertragung Feststellung einer rechtswidrigen Vergabe, Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit Überblick über Ereignisse und Entwicklungen der letzten Wochen im Vergabegeschehen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ausschluss bei Unzuverlässigkeit eines Mitglieds der Bietergemeinschaft, unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Richtlinien, selbständiger rechtlicher Bestand eines Pauschalgebührenbeschlusses
×
引用
GB/T 7714-2015
复制
MLA
复制
APA
复制
导出至
BibTeX EndNote RefMan NoteFirst NoteExpress
×
×
提示
您的信息不完整,为了账户安全,请先补充。
现在去补充
×
提示
您因"违规操作"
具体请查看互助需知
我知道了
×
提示
现在去查看 取消
×
提示
确定
0
微信
客服QQ
Book学术公众号 扫码关注我们
反馈
×
意见反馈
请填写您的意见或建议
请填写您的手机或邮箱
已复制链接
已复制链接
快去分享给好友吧!
我知道了
×
扫码分享
扫码分享
Book学术官方微信
Book学术文献互助
Book学术文献互助群
群 号:481959085
Book学术
文献互助 智能选刊 最新文献 互助须知 联系我们:info@booksci.cn
Book学术提供免费学术资源搜索服务,方便国内外学者检索中英文文献。致力于提供最便捷和优质的服务体验。
Copyright © 2023 Book学术 All rights reserved.
ghs 京公网安备 11010802042870号 京ICP备2023020795号-1