{"title":"《欧洲合同法》。共同参考框架的材料:术语,指导原则,示范规则","authors":"H. Dedek","doi":"10.1515/GPR.2011.8.3.124","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Hinsichtlich der von mir angesprochenen Ähnlichkeiten zur Arbeit Anweilers ist zunächst klarzustellen, dass es tatsächlich nur um fünf Seiten der umfangreichen Arbeit Adrians geht. Hinsichtlich S. 256-261 bleibe ich aber bei der Feststellung, dass es sich fast ausnahmslos um Sätze handelt, die einschließlich der Fußnoten unter geringen Umformulierungen ohne hinreichende Kennzeichnung übernommen wurden. Dabei verweist Adrian zwar in einigen Fußnoten auf Anweiler. Letztlich handelt es sich dabei aber um nicht mehr als das, was Lahusen (in: KJ 39 (2006), S. 398, 405) treffend als „Bauernopferreferenz“ bezeichnet: „Der Leser bekommt dadurch .. . den Eindruck, hier gehe alles mit rechten Dingen zu, und vor allem wird er sicher nicht auf die Idee kommen, dass längere Passagen vor und nach der Fußnote ebenfalls [vom Zitierten] stammen.“ Aufgrund des knapp bemessenen Raumes ist es mir verwehrt, beispielhafte Passagen von Anweiler und Adrian gegenüberzustellen (oder näher auf die inhaltliche Kritik Adrians einzugehen). Der interessierte Leser mag selbst die beiden Werke zur Hand nehmen und z.B. S. 258 f. von Adrian von „Trotzdem ist“ bis „Regelung gewahrt“ mit Anweiler, S. 32 f. von „Trotz des“ bis „zum Bewusstsein“, Anweiler, S. 29 von „Die überwiegende“ bis „sondern Rechtsfortbildung“ und Anweiler, S. 33 von „angesichts dieses“ bis „Regelung zu wahren“ parallel lesen: Hier ist abgesehen von Fußnote 31 praktisch alles übernommen, in den insgesamt 7 Fußnoten wird Anweiler nicht erwähnt; zu den Sätzen vor und nach dieser Passage wird er zwar korrekt zitiert, ohne dass man aber ahnen könnte, dass er auch Urheber des Rests ist. Der GPR-Leser mag sich selbst eine Meinung bilden, ob diese Vorgehensweise guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. 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Rezension zu Bénédicte Fauvarque-Cosson/ Denis Mazeaud: European Contract Law. Materials for a Common Frame of Reference: Terminology, Guiding Principles, Model Rules
Hinsichtlich der von mir angesprochenen Ähnlichkeiten zur Arbeit Anweilers ist zunächst klarzustellen, dass es tatsächlich nur um fünf Seiten der umfangreichen Arbeit Adrians geht. Hinsichtlich S. 256-261 bleibe ich aber bei der Feststellung, dass es sich fast ausnahmslos um Sätze handelt, die einschließlich der Fußnoten unter geringen Umformulierungen ohne hinreichende Kennzeichnung übernommen wurden. Dabei verweist Adrian zwar in einigen Fußnoten auf Anweiler. Letztlich handelt es sich dabei aber um nicht mehr als das, was Lahusen (in: KJ 39 (2006), S. 398, 405) treffend als „Bauernopferreferenz“ bezeichnet: „Der Leser bekommt dadurch .. . den Eindruck, hier gehe alles mit rechten Dingen zu, und vor allem wird er sicher nicht auf die Idee kommen, dass längere Passagen vor und nach der Fußnote ebenfalls [vom Zitierten] stammen.“ Aufgrund des knapp bemessenen Raumes ist es mir verwehrt, beispielhafte Passagen von Anweiler und Adrian gegenüberzustellen (oder näher auf die inhaltliche Kritik Adrians einzugehen). Der interessierte Leser mag selbst die beiden Werke zur Hand nehmen und z.B. S. 258 f. von Adrian von „Trotzdem ist“ bis „Regelung gewahrt“ mit Anweiler, S. 32 f. von „Trotz des“ bis „zum Bewusstsein“, Anweiler, S. 29 von „Die überwiegende“ bis „sondern Rechtsfortbildung“ und Anweiler, S. 33 von „angesichts dieses“ bis „Regelung zu wahren“ parallel lesen: Hier ist abgesehen von Fußnote 31 praktisch alles übernommen, in den insgesamt 7 Fußnoten wird Anweiler nicht erwähnt; zu den Sätzen vor und nach dieser Passage wird er zwar korrekt zitiert, ohne dass man aber ahnen könnte, dass er auch Urheber des Rests ist. Der GPR-Leser mag sich selbst eine Meinung bilden, ob diese Vorgehensweise guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. Dr. Daniel Oliver Effer-Uhe