{"title":"保持莱茵兰-法耳次州密文法与肯转基因生物相一致","authors":"Eike Alexander v. Boetticher, Daniel Heimes","doi":"10.5771/2699-1284-2020-2-230","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Seit 25. Mai 2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) als unmittelbares Recht gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in der gesamten Europäischen Union, soweit ihr Anwendungsbereich betroffen ist und damit auch für Archive.1 Mit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes vom 11. Februar 20202 wurde das rheinland-pfälzische Landesarchivgesetz (LArchG RhPf) an die DSGVO angepasst, nachdem dieses vom Landtag in der Sitzung vom 29. Januar 2020 einstimmig angenommen worden war.3 Dabei wurde insbesondere von der Derogations-Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Art. 89 Abs. 3 DSGVO für im „öffentlichen Interesse“ liegende Archivzwecke vorsieht. Vorbild für die Anpassung des Landesarchivgesetzes war ein Entwurf des Ausschusses Archive und Recht der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder (KLA). Daraus fertigten die Autoren in ihrer Funktion als Referenten der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz die inhaltlich maßgebliche und im Umfang ausführlichere Vorlage für den Referentenentwurf des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz. Dabei konnte vor allem an bereits bestehende Regelungen zu den Betroffenenrechten (§ 4 LArchG Rh-Pf) angeknüpft werden, die sich bereits seit längerer Zeit bewährt hatten.4 Hinzuweisen ist ferner auf den neu aufgenommenen § 6 Landesdatenschutzgesetz, der als Pendant zu § 7 Abs. 1. 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Die Anpassung des rheinland-pfälzischen Landesarchivgesetzes an die DSGVO
Seit 25. Mai 2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) als unmittelbares Recht gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in der gesamten Europäischen Union, soweit ihr Anwendungsbereich betroffen ist und damit auch für Archive.1 Mit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes vom 11. Februar 20202 wurde das rheinland-pfälzische Landesarchivgesetz (LArchG RhPf) an die DSGVO angepasst, nachdem dieses vom Landtag in der Sitzung vom 29. Januar 2020 einstimmig angenommen worden war.3 Dabei wurde insbesondere von der Derogations-Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Art. 89 Abs. 3 DSGVO für im „öffentlichen Interesse“ liegende Archivzwecke vorsieht. Vorbild für die Anpassung des Landesarchivgesetzes war ein Entwurf des Ausschusses Archive und Recht der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder (KLA). Daraus fertigten die Autoren in ihrer Funktion als Referenten der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz die inhaltlich maßgebliche und im Umfang ausführlichere Vorlage für den Referentenentwurf des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz. Dabei konnte vor allem an bereits bestehende Regelungen zu den Betroffenenrechten (§ 4 LArchG Rh-Pf) angeknüpft werden, die sich bereits seit längerer Zeit bewährt hatten.4 Hinzuweisen ist ferner auf den neu aufgenommenen § 6 Landesdatenschutzgesetz, der als Pendant zu § 7 Abs. 1. S. 1 I.